
Am 01.01.2021 soll eine neue HOAI in Kraft treten. Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) entschieden, dass das zwingende Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unionsrechtswidrig sei. Von daher war eine Novellierung der HOAI geboten.
Die Neufassung der HOAI sieht folgende wesentlichen Änderungen vor, wobei die Methodik der Honorarermittlung ebenso erhalten bleibt, wie die Honorartabellen und die Anwendbarkeit weiterhin eröffnet ist, wenn der Vertragsgegenstand der zu erbringenden Leistungen unter ein Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure fällt. Auch weiterhin handelt es sich bei der HOAI um reines Preisrecht.
Die neue HOAI sieht vor, dass eine Honorarvereinbarung, anders als derzeit, nicht mehr in Schriftform, also von beiden Parteien auf einer Urkunde unterzeichnet, getroffen sein muss, sondern in Textform. Dies bedeutet, dass auch per Telefax oder E-Mail eine Honorarvereinbarung getroffen werden kann.
Weiter muss die Vereinbarung über das Honorar nicht mehr wie bislang bei Vertragsschluss erfolgen, sondern zu einem beliebigen Zeitpunkt.
Die Höhe des Honorars kann auch außerhalb des Honorarrahmens, das heißt oberhalb der Höchstsätze und unterhalb der Mindestsätze wirksam frei vereinbart werden.
Bei Verbrauchern ist zukünftig ein Hinweis erforderlich, wenn das Basishonorar, als das das ehemalige Mindestsatzhonorar nunmehr bezeichnet wird, überschritten wird. Ein derartiger Hinweis ist wohl auch bei Vereinbarung eines Stundensatzes dergestalt erforderlich, als auch ein niedriges oder höheres Honorar, als der Basishonorarsatz, abgerechnet werden kann.
Die ehemalige und kaum relevante Bonus-Malus-Regelung wurde in der neuen HOAI gestrichen.
Für Anfragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Thomas Schieder gerne zur Verfügung.
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