– Sorgfältige Überprüfung der Zinsklauseln eingefordert –

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich jetzt am 2. Dezember 2020 direkt mit einer Presseinformation an die Verbraucher gewandt, ihre Prämiensparverträge sorgfältig auf deren Zinsanpassungsklauseln hin zu untersuchen. Den genauen Wortlaut finden Sie hier:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Pressemitteilung/
2020/pm_201202_Praemiensparvertraege.html

Grund dieser äußerst ungewöhnlichen Medienmaßnahme ist wohl, dass ein Ende November 2020 seitens der BaFin imitierter Runder Tisch mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen dazu keine verbrauchergerechten Lösungen gebracht hat.

Worum geht es?

Die BaFin bezieht sich auf Prämiensparverträge der Sparkassen mit dem Produktnamen S-PRÄMIEN-SPAREN flexibel, die diese Klausel enthalten:

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, …“

Beispiel:

Außer dem anfänglichen Zinssatz werden keine Parameter für die Anpassung des Zinssatzes genannt. Zudem ist eine langlaufende Prämienstaffel in dem Vertrag enthalten, wie z.B. über 15 und Folgejahre („FJ“) oder 20 Jahre und Folgejahre („FJ“).

Dies hält nach einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht den Transparenzgesichtspunkten des Bürgerlichen Gesetzbuches stand! Folglich hat danach eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden, um festzulegen, welche Zinsreihe am besten den Vertragsinteressen der Parteien gerecht wird.

Häufig haben hierbei die Sparkassen zum Nachteil der Sparer gerechnet, da sie – obwohl die Prämiensparverträge langfristig währende Kapitalanlageprodukte sind – nur kurzfristige Zinsreihen hinterlegten.

Demgegenüber hält das OLG Dresden in einem Musterfeststellungsklage–Urteil aus April 2020 (wir berichteten …) eine mittelfristige Zinsreihe WX4260 für möglich; aus einem weiteren Urteil des LG Dresden vom 24. September 2020 (wir berichteten…) geht gar bei für richtig erachteten Anwendung dieser Zinsreihe WX4260 hervor, dass die dortige beklagte Sparkasse vollständig zur Zahlung der nachverlangten Zinsen an den Sparer verurteilt wurde.

Wieviel Geld können Sparer nachverlangen?

Eine allgemeine Aussage der den Sparern zustehenden Ansprüche ist leider nicht möglich. Dies ist von den Ausgestaltungen der einzelnen Sparverträge abhängig. Bei den von der Verbraucherzentrale Sachsen überprüften Verträgen ergaben sich im Durchschnitt Nachzahlungsansprüche in Höhe von mehr als 4.000 Euro.

Zudem: Kündigung wirksam?

Ausgangslage der Zinsnachberechnungen ist häufig der Umstand, dass eine Vielzahl von Sparkassen die relativ hoch verzinsten Prämiensparverträge vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus April 2019 mit dem Argument kündigten, sie selbst könnten in Anbetracht einer Niedrigzinsphase nicht mehr diejenigen Renditen erwirtschaften, um die an die Sparer versprochenen Prämien auszuzahlen.

Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte sind diese Kündigungen aber ebenso unwirksam, da die Prämienstaffeln mit dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall nichts gemein haben. Es ist deshalb ebenso wichtig neben der Frage, ob Zinsnachzahlungsansprüche der Sparer bestehen, auch zu prüfen, ob diese Kündigungen wirksam ausgesprochen wurden. Häufig finden sich Prämienversprechen, die über 15 oder 20 Jahre hinaus auch für die Folgejahre („FJ“) gelten sollten oder Verträge, die Laufzeiten von 99 Jahren („ 1188 Monaten“) aufweisen – dann lassen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen keine solchen erklärten Kündigungen zu!

Erhebliche Expertise vorhanden!

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen angeschlossen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg