Sparkasse Nürnberg

– Teilerfolg: Zinsen falsch berechnet –

Die Verbraucherzentralen führen gegen mehrere Sparkassen Klagen zu Prämiensparverträgen, unter anderem gegen die Sparkasse Nürnberg. Nunmehr hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 28.02.2024 (101 MK 1/20) zugunsten der Sparer entschieden, dass die Sparkasse Nürnberg die Höhe der Zinsen neu zu berechnen hat. Die Richter am Bayerischen Obersten Landesgerichts haben jedoch im Hinblick auf die finanzmathematischen Parameter, die einer Zinsanpassungsberechnung zugrunde zu legen sind, eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen, wie zuvor mehrfach vom Bundesgerichtshof vertreten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat daher angekündigt, Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen.

Unwirksame Zinsanpassungsklausel

Dabei hat der Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts zunächst entschieden, dass die in den formularmäßigen Prämiensparverträgen der Sparkasse Nürnberg enthaltene Zinsklausel „Die Sparkasse zahlt nur neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. … %, […]“ unwirksam und es allein interessengerecht sei, bei Verträgen, die ab September 1993 geschlossen wurden, auf Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank, die vormals mit der Kennung WU9554 (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/börsennotierter Bundeswertpapiere/Restlaufzeit von über 8 bis 10 Jahren/Monatswerte) gelistet war, eine ergänzende Vertragsauslegung und Zinsanpassung vorzunehmen ist.

Absoluter oder relativer Abstand des Referenzzinses zum Vertragszinssatz?

Eine der strittigen Punkte des Verfahrens war, ob der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz finanzmathematisch herangezogen wird oder aber der absolute Abstand zwischen dem vereinbarten Anfangszins und dem Referenzzinssatz zugrunde zu legen ist.

Während der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.04.2023 – XI ZR 225/21 -; Urteil vom 24.11.2021 – XI ZR 461/20 -; Urteil vom 24.11.2021 – XI ZR 310/20 -) mehrfach bereits das relative Verhältnis für maßgeblich hielt, meinte das Bayerische Oberste Landesgericht diese Frage anders zu beurteilen und den absoluten Abstand für allein zutreffend erachten zu können.

Sowohl der BGH als auch das Bayerische Oberste Landesgericht reklamieren bei ihren gegensätzlichen Ansichten die typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss für sich.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof die Angelegenheit entscheidet, ob er sich also in Anbetracht der vorgelegten Argumentation noch von seiner bisherigen Auffassung abbringen lässt. Sollte sich das Bayerische Oberstes Landesgericht durchsetzen, wären die Zinsnachzahlungsansprüche der Sparer nicht unerheblich geringer.

Haben Sie Fragen zu gekündigten Sparverträgen oder Zinsnachzahlungsansprüchen?

Dann wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der eine erhebliche Erfahrung mit Prämiensparverträgen hat und hierzu bundesweit Sparer vertritt.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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