– Bundesgerichtshof weist den Weg –

Eine nicht geringe Anzahl oberlandesgerichtlicher Urteile  hatte in den letzten Jahren häufig in Malta ansässige online-Casino-Spielanbieter zur Rückzahlung von nicht unerheblichen Verlusten  an die klagenden Spieler verurteilt, da die erforderliche Lizenz zum Anbieten solcher online-Glücksspiele fehlte ( wir berichteten ).  Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs  stand dazu noch aus, da sich die Parteien häufig vor dem BGH noch einigten und damit die Veröffentlichung eines Urteils verhindert wurde. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof frühzeitig vor einem anberaumten Termin  dem durch einen entsprechenden (veröffentlichten) Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 (I ZR 88/23) entgegengewirkt.

Der Sachverhalt

Hier machte der klagende Spieler ebenfalls die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend, da das Sportwettenangebot der in Österreich ansässigen Beklagten nicht erlaubt und auch nicht erlaubnisfähig gewesen sei; er verlangte von dieser einen Betrag von nahezu Euro 12.000,00 nebst Zinsen zur Rückzahlung.

Hatte noch das Landgericht Görlitz die Klage abgewiesen, wurde auf die Berufung des Klägers  vor dem OLG Dresden der beklagte Sportwettenanbieter nahezu vollständig verurteil –  dieser legte Revision zum BGH ein.

Die Hinweise des BGH

Der Bundesgerichtshof erteilte  den Hinweis, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Revision keinen Erfolg haben dürfte.

Es läge ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag aus 2002 vor, da danach öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes  veranstaltet oder vermittelt werden dürften. Die entsprechenden Vorschriften  des Glücksspielstaatsvertrages stellten ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Da im vorliegenden Fall der Sportwettenanbieter nicht über die für den Streitfall relevanten Zeitraum erforderliche Erlaubnis verfügte, erblickte der BGH einen Verstoß gegen diese  Regelungen  und schlussfolgerte daraus die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge.

Hinzukam hier, dass es die Beklagte  ermöglichte, einen nach dem Glücksspielstaatsvertrag aus 2012  regulierten Höchstbetrag von Euro 1.000,00 pro Monat zu überschreiten, worin der BGH ebenfalls eine Nichtigkeit erblickte.

Der Bundesgerichtshof hatte im Streitfall keinen Anlass, sich mit der Frage der Verjährung auseinanderzusetzen. Grundsätzlich dürfte ein solcher Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen,  die mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Spieler von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Streitfrage wird dazu sein, ab welchem Zeitpunkt eine Kenntnis vorliegt. Dies kann nur  für jeden Einzelfall  gesondert geprüft und entschieden werden. Häufig wird es so sein, dass der  normal informierte Spieler von der fehlenden Erlaubnis keine Kenntnis hatte und insofern auch die Verjährung nicht zum Zeitpunkt der Einzahlung zu laufen beginnt.

Haben Sie Fragen zu diesen  Hinweisen des Bundesgerichtshofs?

Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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