– Verbraucher schuldet weder Architektenhonorar noch Wertersatz – Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.06.2023 (2-26 O 144/22) entschieden, dass ein per E-Mail zwischen einem Verbraucher und einem Architekten geschlossener Architektenvertrag dann widerrufbar ist, wenn es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Da dem Architekten bei wirksamen Widerruf weder ein Architektenhonorar noch ein…