– Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Bankkunden –

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.03.2024 (XI ZR 107/22) der Klage einer Kun­din auf Erstattung mehrerer Geldbeträge Recht gegeben und hervorgehoben, dass die be­klagte Bank die Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung von Zah­lungs­vor­gän­gen hat, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zah­lungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen be­ruht.

Wesentlicher Sachverhalt

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Kundenstammvertrag ab, eröffnete ein Girokonto und ein Tagegeldkonto. Die Kommunikation zwischen der Klägerin und ihrem Kundenbetreuer fand überwiegend per E-Mail und in englischer Sprache statt. Ab 2010 erteilte die Klägerin in unregelmäßigen Abständen Überweisungsaufträge und schrieb dabei jeweils eine E-Mail an den Kundenbetreuer, in der sie den Zahlungsempfänger und den zu überweisenden Betrag nannte. Auch auf ein persönliches Treffen der Klägerin und dem Kundenbetreuer hin wurden Beträge an Dritte überwiesen.

In einem Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2017 gingen bei dem Kundenbetreuer dann 13 E-Mails mit Zahlungsanweisungen in englischer Sprache ein, die als Absender die E-Mail-Adresse der Klägerin auswiesen und denen jeweils eine Rechnung mit dem Überweisungs­be­trag und den Daten des Empfängers beigefügt waren. Sämtliche Rechnungen waren aber ge­fälscht, die angegebene Rechnungsstelle existiere nicht. Auf Basis der genannten Zah­lungs­an­weisungen nahm der Kundenbetreuer nach vorheriger Umbuchung vom Tagesgeldkonto auf das Girokonto der Klägerin insgesamt 13 manuelle Überweisungen von diesem Girokonto an die jeweiligen Rechnungsteller in Ungarn, Dubai und Großbritannien vor. Wie schon zuvor hielt er zuvor keine Rücksprache mit der Klägerin, bestätigte aber jeweils die Ausführung der Zahlung in einer E-Mail an die E-Mailadresse der Klägerin.

Auch dem vorherigen Prozedere entsprechend, übersandte die beklagte Bank monatlich Kontoauszüge für das Girokonto. Nach Erhalt der Kontoauszüge für den Zeitraum der 13 streitgegenständlichen Überweisungen teilte die Klägerin der Bank mit, sie könne die ausgeführten Überweisungen nicht nachvollziehen und habe diese nicht beauftragt. Sie forderte die beklagte Bank zur Erstattung von etwas mehr als € 250.000,00 auf.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof bestätigte die zuvor ergangene Entscheidung des OLG Karlsruhe und gab der Klage damit im Ergebnis recht.

Der BGH hob insbesondere hervor, dass die beklagte Bank die Beweislast für die Auto­ri­sie­rung der streitgegenständlichen Überweisungen durch die Klägerin trage. Schon in der Re­ge­lung des § 675 w BGB a. F. komme der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass der Zah­lungs­dienstleister (= Bank) die Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler (= Bankkunde) trage, wenn diese streitig ist, unabhängig davon, ob der Zahlungs­vor­gang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sich­erheitsmerkmalen beruhe. Diese gesetzliche Beweislastregel sei weit zu verstehen und auch dann anzuwenden, wenn -wie vorliegend – nicht von einem personalisierten Ver­fah­rens­ablauf ausgegangen werden könne.

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Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er vertritt Kunden gegen Banken, Sparkassen oder sonstige Finanzdienstleistungsanbieter bundesweit.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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