– Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Bankkunden –
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.03.2024 (XI ZR 107/22) der Klage einer Kundin auf Erstattung mehrerer Geldbeträge Recht gegeben und hervorgehoben, dass die beklagte Bank die Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung von Zahlungsvorgängen hat, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht.
Wesentlicher Sachverhalt
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Kundenstammvertrag ab, eröffnete ein Girokonto und ein Tagegeldkonto. Die Kommunikation zwischen der Klägerin und ihrem Kundenbetreuer fand überwiegend per E-Mail und in englischer Sprache statt. Ab 2010 erteilte die Klägerin in unregelmäßigen Abständen Überweisungsaufträge und schrieb dabei jeweils eine E-Mail an den Kundenbetreuer, in der sie den Zahlungsempfänger und den zu überweisenden Betrag nannte. Auch auf ein persönliches Treffen der Klägerin und dem Kundenbetreuer hin wurden Beträge an Dritte überwiesen.
In einem Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2017 gingen bei dem Kundenbetreuer dann 13 E-Mails mit Zahlungsanweisungen in englischer Sprache ein, die als Absender die E-Mail-Adresse der Klägerin auswiesen und denen jeweils eine Rechnung mit dem Überweisungsbetrag und den Daten des Empfängers beigefügt waren. Sämtliche Rechnungen waren aber gefälscht, die angegebene Rechnungsstelle existiere nicht. Auf Basis der genannten Zahlungsanweisungen nahm der Kundenbetreuer nach vorheriger Umbuchung vom Tagesgeldkonto auf das Girokonto der Klägerin insgesamt 13 manuelle Überweisungen von diesem Girokonto an die jeweiligen Rechnungsteller in Ungarn, Dubai und Großbritannien vor. Wie schon zuvor hielt er zuvor keine Rücksprache mit der Klägerin, bestätigte aber jeweils die Ausführung der Zahlung in einer E-Mail an die E-Mailadresse der Klägerin.
Auch dem vorherigen Prozedere entsprechend, übersandte die beklagte Bank monatlich Kontoauszüge für das Girokonto. Nach Erhalt der Kontoauszüge für den Zeitraum der 13 streitgegenständlichen Überweisungen teilte die Klägerin der Bank mit, sie könne die ausgeführten Überweisungen nicht nachvollziehen und habe diese nicht beauftragt. Sie forderte die beklagte Bank zur Erstattung von etwas mehr als € 250.000,00 auf.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof bestätigte die zuvor ergangene Entscheidung des OLG Karlsruhe und gab der Klage damit im Ergebnis recht.
Der BGH hob insbesondere hervor, dass die beklagte Bank die Beweislast für die Autorisierung der streitgegenständlichen Überweisungen durch die Klägerin trage. Schon in der Regelung des § 675 w BGB a. F. komme der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass der Zahlungsdienstleister (= Bank) die Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler (= Bankkunde) trage, wenn diese streitig ist, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruhe. Diese gesetzliche Beweislastregel sei weit zu verstehen und auch dann anzuwenden, wenn -wie vorliegend – nicht von einem personalisierten Verfahrensablauf ausgegangen werden könne.
Haben Sie Fragen zum Sachverhalt oder zur Rechtslage?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er vertritt Kunden gegen Banken, Sparkassen oder sonstige Finanzdienstleistungsanbieter bundesweit.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg