– Zum Widerruf eines Verbraucherbauvertrages –

Einen durchaus wichtigen Beschluss hat das OLG München bereits am 12.12.2022 (27 U 2101/22 Bau) bei der Frage des Widerrufs eines Fertighausbauvertrages verfasst. Weniger überraschend war dabei, dass es den Widerruf des Verbrauchers für begründet hielt, weil die erfolgte Belehrung über das Widerrufsrecht nicht inhaltlich vollständig der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung entsprach; so sah die Widerrufsbelehrung abweichend vom Mustertext vor, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, bevor der Vertrag „schriftlich genehmigt worden ist“; zudem verwendete die Belehrung den Begriff „Bauherr“ und nicht die im Muster vorgesehene Bezeichnung „Sie“. Darüber hinaus standen die Bezeichnung „Widerrufsrecht“ und „Folgen des Widerrufs“ nicht, wie im Muster vorgesehen, in Fettdruck und auch Unterabsätze waren nicht vorhanden. Das durfte man so erwarten.

Der Senat hat aber auch die Wirksamkeit der Belehrung an reinen layout-technischen Erfordernissen scheitern lassen.

Auch Deutlichkeitsgebot nicht gewahrt

Überraschend ist der Beschluss, weil nach Ansicht des OLG München der Unternehmer die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage nicht unübersehbar zur Kenntnis brachte. Dabei betonte der Senat, dass sich eine Widerrufsbelehrung durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben müsse.

Diese Anforderungen seien im streitgegenständlichen Fall bereits deswegen gegeben, weil die Widerrufsbelehrung in den Vertragsunterlagen, die aus mit einem mehrseitigen Bauvertrag, der zudem eine Material- und Baubeschreibung, die Grundrisse und die Baubeschreibung des Kellers enthielt, nahezu untergehe. Da die Belehrung nicht gesondert präsentiert noch drucktechnisch stark hervorgehoben werde, könnte sie beim Durchblättern der Vertragsunterlagen dem Leser entgehen, selbst wenn er nach einer Widerrufsmöglichkeit suche.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Ein Fertighausbauvertrag stellt einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB dar, so dass der Verbraucher über das Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 BGB zu belehren ist. Da im Streitfall die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war, war im vorliegenden Fall der durch den Verbraucher erklärte Widerruf noch rechtzeitig – denn bei einer unwirksamen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen ab dem Zustandekommen des Vertrages.

Der Bauunternehmer hatte gegenüber dem Verbraucher eine Klage auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsentschädigung (7,5 % aus der Vertragssumme von über € 300.000,00) erhoben, konnte jedoch diesen Anspruch wegen des wirksamen Widerrufs des Verbrauchers nicht durchsetzen. Der Widerruf wandelt den Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, der seitens des Bauunternehmers geltend gemachte Ersatzanspruch entfiel ebenso, wie ein nicht hinreichend substantiiert dargestellter Wertersatzanspruch.

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Dann wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, der eine erhebliche Erfahrung im Umgang mit Widerrufsrechten hat.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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