– Unerlaubtes Online-Glücksspiel –

Mehrere Oberlandesgerichte haben in jüngster Vergangenheit beklagte Glücks­spiel­an­bie­ter verurteilt, den Spielern die eingesetzten Beträge zurückzuzahlen. So ging es in einem Verfahren vor dem OLG Braunschweig (Urteil vom 23.02.2023 – 9 U 3/22) um na­he­zu € 45.000,00, in einem Verfahren vor dem OLG Hamm (Urteil vom 21.03.2023 – 21 U 116/21) um gut € 130.000,00 und in einem vor dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.04.2023 – 14 U 256/21) laufenden Verfahren um gut € 40.000,00. Und erst am 19.12.2023 entschied das OLG Karlsruhe, dass die Tipico Co. Ltd. einem Spieler seine Verluste in Höhe von nahezu € 135.000,00 plus Zin­sen vollständig erstatten muss.

Die Ausgangslage

Das Online-Casinospielen ist finanziell äußerst lukrativ. So haben es sich die überwiegend in Mal­ta ansässigen Online-Casino-Spielanbieter zum Geschäftsmodell gemacht, ihre Leis­tun­gen nicht nur vor Ort, sondern auch grenzüberschreitend, dann aber ohne entsprechende Ge­neh­migungserfordernisse, in anderen Ländern, auch in Deutschland, anzubieten. Bis zum 30.06.2021 war in Deutschland das Veranstalten und Vermitteln von Online-Casino­spie­len nach § 4 Abs. 4 des Glückspielstaatsvertrags (in Verbindung mit den Umsetzungsgesetzen der einzelnen Bundesländer) verboten – nunmehr stehen sie seit dem 01.07.2021 unter Erlaubnisvorbehalt.

Die Spieler wussten in der Regel nicht, dass solche Glücksspiele in Deutschland verboten sind. Häufig verschuldeten sie sich in existenzbedrohender Höhe, weshalb sie dann solche Spiel­er­kla­gen auf Rückerlangung der von ihnen eingesetzten Beträge erhoben.

Die derzeitige OLG-Rechtsprechung

Bislang gingen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte zugunsten der klagenden Spieler aus – eine Rechtsprechung des BGH steht noch aus.

Die Gerichte bestätigten zunächst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die gel­tend gemachten Ansprüche, wobei sich die Entscheidungsgründe einheitlich auf Rückzahlungsansprüche der Spieler aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) stützten. So ur­teil­ten die Oberlandesgerichte, dass die Online-Casinospielbetreiber die Spieleinsätze auf­grund vermeintlich wirksamer Spielverträge erlangt erhielten und dies ohne Rechtsgrund ge­schah, da durch das Zugänglichmachen der Spiele gegen § 4 Abs. 4 Glückspielstaatsvertrag 2012 verstoßen wurde. Die Nichtigkeit des Spielvertrags wurde folglich aus einem gesetzlichen Verbot her­ge­leitet, § 134 BGB.

Die insoweit beweisbelasteten Online-Casinospielbetreiber konnten in keiner der bisherigen Ent­scheidungen nachweisen, dass der Spieler positive Kenntnis davon hatte, nicht zur Leis­tung verpflichtet gewesen zu sein. Da die Oberlandesgerichte zudem nicht annahmen, dass die Spieler selbst gegen ein Gesetz verstießen und auch einen Kondiktionsausschluss nach § 817 Satz 2 BGB nicht annahmen, wurden die Online-Glückspielbetreiber zur ent­spre­chen­den Zahlung verurteilt.

Zu beachten ist, dass ein solcher Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der regel­mäß­igen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die mit dem Schluss des Jahres zu laufen be­ginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Spieler von den den Anspruch be­grün­den­den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr­lässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Ab welchem Zeitpunkt eine Kenntnis des Spie­lers bzw. grobfahrlässige Unkenntnis vorliegt, ist Einzelfallabhängig zu beurteilen. Bei einem durchschnittlichen Spieler kann jedenfalls aufgrund der unklaren Sachlage nicht ab der Einzahlung von einer grobfahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden.

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Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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