– Ansprüche gegen Sparkassen und Banken sind zum 31.12.2023 zu hemmen –
Zum Ende des Jahres 2023 drohen Zinsnachzahlungsansprüche von Kunden der Sparkassen und anderen Finanzdienstleistungsinstituten zu verjähren, weshalb es erforderlich ist, diese Ansprüche rechtzeitig zu hemmen. Denn häufig stehen den Sparern gegen die Kreditinstitute Ansprüche von mehreren Tausend Euro zu, die sie verlieren könnten, würden sie untätig bleiben.
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE vertreten Sparer bundesweit und unterstützen diese bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Ausgangslage
Seit Anfang der 1990er Jahre haben Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken, aber auch andere Kreditinstitute Sparverträge aufgelegt. Diese beinhalten in der Regel unwirksame Anpassungsklauseln, weshalb – notfalls durch das Gericht – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmt werden muss, welche Zeitreihe als Referenz dann zum Tragen kommt, wenn sich der Zins im Laufe des Ansparvorgangs nach oben oder nach unten bewegt.
Solche Prämiensparverträge wurden unter den Namen S-Prämiensparen-flexibel, Vorsorgesparen, Vermögensplan, VRZukunft, Bonusplan, Scala oder Combispar vertrieben.
Anspruch auf Zinsnachzahlung verjährt in drei Jahren
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20) entsteht der Anspruch auf Zinsnachzahlung – frühestens – mit Beendigung des Vertrages, also zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird. Dabei ist die Regelverjährung von drei Jahren zugrunde zu legen. Wenn also
- die Kündigung im Jahr 2019 erklärt, aber die Kündigungsfrist erst im Jahr 2020 endete, oder
- die Kündigung im Jahr 2020 erklärt wurde und die Kündigungsfrist in 2020 endete,
verjähren die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2023.
Damit sind folglich vor dieser Frist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen; ansonsten könnten Sie zwar einen Anspruch auf Zahlung – von beispielsweise mehreren tausend Euro haben – diesen allerdings nicht mehr durchsetzen.
Erhebliche Expertise
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas berät seit Jahren Sparer zu dem Thema und führt bundesweit Klagen hierzu. In einer Vielzahl von Fällen konnten auch für den nicht rechtsschutzversicherten Sparer adäquate außergerichtliche Vergleiche erzielt werden. Wenn dies nicht möglich ist, unterstütz er sie etwa, freiwillige Verjährungsverzichte zu erzielen, verjährungshemmende Maßnahmen bei der zuständigen Schlichtungsstelle einzuleiten und Anmeldungen bei einer Musterfeststellungsklage vorzunehmen, sofern ein entsprechendes Verfahren gegen die Sparkasse geführt wird und eine Anmeldung noch möglich ist (nur dann möglich, wenn noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat), notfalls eben auch bei der klageweisen Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg