Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 17.11.2023 eine gegen einen Energieberater gerichtete Klage auf Schadenersatz wegen  verspäteter Einreichung von Unterlagen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewiesen. Eine Haftung des Energieberaters wegen der dem Bauherrn entgangenen Fördermittel läge nicht vor.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte den beklagten Energieberater mit der Energieberatung im Hinblick auf durch die KfW geförderte Energiesparmaßnahme beauftragt. Abgeschlossen wurde ein Vertrag über die Durchführung einer Energieberatung zum Zwecke der Erlangung von Zuschüssen der KfW für Sanierungsarbeiten des Klägers an dessen Immobilie.

Ein derartiger Vertrag umfasst die Beratungspflicht des Energieberaters bezüglich der Förderfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen um durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gegenüber der KfW zu bestätigen. Eine eigene Verpflichtung des Energieberaters, Zuschussanträge gegenüber der KfW zu stellen oder diese Zuschüsse selbst abzurufen, kann schon in Anbetracht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KfW nicht bestehen. In diesen, wie auch in den dem Kläger übermittelten Merkblättern der Zuschussprogramme der KfW ist gesondert darauf hingewiesen, dass der Zuschussempfänger selbst gegenüber der KfW und
unter Bezugnahme auf die vom Energieberater eingereichten Bestätigungen die Auszahlung des Zuschusses innerhalb einer 3-Jahres-Frist beantragen müsse.

Diese habe der Kläger versäumt, ohne dass die dem beklagten Energieberater vorzuwerfen wäre.

Eine gesonderte Belehrung des Bauherrn durch den Energieberater ist im Hinblick auf die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Auszahlung des Zuschusses an den Bauherrn den Merkblättern sowie der Zuschusszusage der KfW eindeutig zu entnehmen. Der Kläger, der sich bei dem Zuschussportal selbst anzumelden hatte, musste den eindeutigen und Irrtümern nicht zugänglichen Hinweis der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Auszahlung der Fördermittel zur Kenntnis nehmen. Eine Haftung des Energieberaters komme von daher nicht in Betracht.

Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass der reine Energieberatungsvertrag bei der Begleitung von geförderten energetischen Sanierungsmaßnahmen dienstvertraglichen Charakter hat. Eine Haftung des Energieberaters kommt insoweit lediglich einem Verschulden des Beraters in Betracht. Ein solches liegt im vom Landgericht Ingolstadt entschiedenen Fall jedoch nicht vor, da der Energieberater weder Zugang zu dem Kundenprotal des Bauherren hatte und haben konnte, noch die genauen Einreichungsfristen für die innerhalb einer 3-Jahresfrist einzureichenden Unterlagen kannte oder kennen konnte.

Die Merkblätter der KfW sind demgegenüber ebenso wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau eindeutig formuliert und für jeder Mann verständlich.

Der Bauherr hat sich daher selbst um die rechtzeitige und fristgerechte Abwicklung des Förderantrags zu kümmern.

Wenn auch Sie Fragen zur Haftung von Energieberatern haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Thomas Schieder – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – wenden.

Thomas Schieder

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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