Der Energieberater ist im Hinblick auf die sich ständig verschärfenden Anforderungen an den energetischen Standard von Bestandsgebäuden sowie Neubauvorhaben in der Bau- und Immobilienpraxis nicht mehr wegzudenken. Hierbei kann sich die Tätigkeit des Energieberaters von der bloßen Begleitung geförderter Maßnahmen über die Energieplanung bis hin zu der Erstellung von Ertragsvoraussichten erstrecken. So unterschiedlich wie hierbei die Tätigkeiten und die Komplexität der an den Energieberater gestellten Anforderungen sind, so unterschiedlich sind auch Haftungsrisiken, denen sich ein Energieberater ausgesetzt sieht.

  1. Die bloße Begleitung der Beantragung von Fördermitteln

In dieser Konstellation ist festzustellen, dass sich die Tätigkeit des Energieberaters nicht auf einen Erfolg richtet, sondern eine Dienstleistung in Form von Beratung erbracht wird. Der Energieberater haftet daher nicht, wenn ein vom Bauherrn zu versendender Antrag nicht bei der KfW eingeht. Nach einem Urteil des LG Frankfurt vom 26.11.2014 (Aktenzeichen: 2-16 S 107/14) sieht die Rechtsprechung die vertraglich übernommenen Pflichten des Energieberaters bereits da­durch als erfüllt an, dass dieser für den Bauherrn einen Fördermittelantrag vorbereitete, die Energieeffizienz der Maßnahme bestätigte und dem Bauherrn den Fördermittelantragsvordruck übersandte. Eine Rechtspflicht des Energieberaters hinsichtlich eines Eingangs des Fördermittelantrags bei der KfW bestand nicht. Ebenso wenig musste der Energieberater den Bauherrn weitergehend aufklären. Im Übrigen seien die Hinweise der KfW, die der Bauherr selbst und direkt erhalte, derart verständlich, dass es hierzu keiner weiteren Belehrung oder Aufklärung durch den Energieberater bedürfe. Eine Haftung des Energieberaters wurde auch insoweit abgelehnt.

Das OLG Celle hat in einem Urteil vom 30.06.2021 (Aktenzeichen: 14 U 188/19) eine Haftung aus einer Begleitung eines Fördermittelantrages zu Lasten des Energieberaters ebenfalls abgelehnt. Dort hatte der Architekt eines Bauherrn Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter falsch in den Fördermittelantrag eingetragen. Der Energieberater ist auch insoweit nicht zur Kontrolle der Angaben des Bauherrn bzw. dessen Architekten verpflichtet. Er schulde, so das Oberlandesgericht, nur die Begleitung der Beantragung, nicht aber die Ermittlung relevanter Daten und Angaben.

Eine Pflichtverletzung lag insoweit nicht vor, weswegen auch eine Haftung des Energieberaters ausscheide.

Ein Schadenersatzanspruch, der sich aus einem dienstvertraglichen Rechtsverhältnis herleitet, setzt immer Verschulden voraus. Ein solches Verschulden des Energieberaters wurde in oben genannten Fällen abgelehnt.

Auch das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 31.01.2023 (Aktenzeichen: 7 O 325/21) entschieden, dass die Beratung zur KfW-Förderung kein Werkvertrag sei, da der Berater keinen Erfolg schulde, sondern eine fachliche Beratung im Sinne einer Dienstleistung. Eine Werkerfolgshaftung zum Erhalt der Fördermittel schulde der Energieberater dem Auftraggeber nicht. Der Energieberater hatte den Bauherrn lediglich im Hinblick auf geeignete Sanierungsmaßnahmen zu beraten und zu prüfen, ob eine Förderfähigkeit vorliegt. Dazu gehört auch die Bestätigung zu dem Antrag und die Bestätigung der Durchführung. Der Energieberater sei lediglich technischer Berater mit einer Kontrollfunktion gegenüber der Bank.

Der Bundesgerichtshof schließlich hat einen Vertrag zur Energieberatung oder zur Fördermittelberatung mit Urteil vom 27.11.2019 (Aktenzeichen: VIII ZR 285/18) als Dienstvertrag qualifiziert und den Status des Energieberaters als „neuen Dienstleistungsberuf“ eingestuft. Ebenso entschieden hat das OLG Celle im Urteil vom 27.02.2014 (Aktenzeichen: 16 U 187/13).

  1. Energieplanung des Energieberaters

Anders sieht die Situation für den Fall aus, dass der Energieberater nicht nur die bloße Begleitung der Antragstellung übernommen hat, sondern eine Energieplanung. Eine Energieplanung wird sich in der Regel mit Vorschlägen und planerischen Darstellungen von Energieeinsparmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Berechnung des Energieberaters befassen. Handelt es sich hierbei lediglich um eine rein unterstützende Maßnahme, die der Energieberater für den Auftraggeber erbringt, würde man wiederum von einem dienstvertraglichen Charakter des mit dem Energieberater geschlossenen Vertrages sprechen müssen. Auch insoweit ist dann ein Verschulden des Energieberaters erforderlich, das vom Auftraggeber auch nachgewiesen werden muss.

Anders ist die Situation für den Fall, dass der Energieberater eigenverantwortlich plant und berechnet. Für diesen Fall schuldet der Energieberater einen Erfolg. Da dann infolge der Erfolgsorientiertheit der vertraglichen Vereinbarung von einem Werkvertrag auszugehen ist, ist für eine gewährleistungsrechtliche Inanspruchnahme des Energieberaters kein gesondertes Verschulden erforderlich. Es reicht ein Regelverstoß bzw. ein Mangel der Planung oder Berechnung.

  1. Bauaufsichtliche Begleitung durch den Energieberater

Auch die bauaufsichtliche Begleitung, d. h. also der Umsetzung der vom Energieberater beratenen energetischen Maßnahmen, kann infolge der Erfolgsorientiertheit des Vertrages als Werkvertrag zu qualifizieren sein und führt daher ohne Verschulden des Energieberaters bei einem Normen- oder Regelverstoß zu einer Haftung.

Im Streitfall sollten Betroffene rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte geltend machen zu können.

Sollten Sie auch Fragen rund um das Thema Energieberatung haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Thomas Schieder, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Thomas Schieder

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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