– Rechtliche Probleme bei Planung und Betrieb von Wärmepumpen –

Wärmepumpen gelten als umweltfreundliche Alternative in der Energiegewinnung, insbesondere im Bereich der Gebäudebeheizung. Trotz ihrer ökologischen Vorteile sehen sich Planer und Nutzer von Wärmepumpen mit einer Vielzahl rechtlicher Probleme konfrontiert. Die wesentlichen sollen in diesem Artikel angesprochen werden:

  1. Müssen Wärmepumpen einen Grenzabstand zum Nachbarn einhalten?

Zunächst ist bei Anschaffung einer Wärmepumpe deren Positionierung auf dem Grundstück zu klären. Ob hierbei ein bestimmter Abstand einzuhalten ist, richtet sich danach, ob es sich bei einer Wärmepumpe um eine Anlage handelt, die einen bauordnungsrechtlichen vorgegebenen Grenzabstand einhalten muss.

Zu dieser Frage haben Gerichte in einzelnen Bundesländern unterschiedlich geurteilt. So hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 26.2.2013 – AZ.: 25 U 162/12 entschieden, dass eine Luftwärmepumpe einen Grenzabstand von mindestens 3,0 m einhalten müsse, da eine 2 m hohe Luftwärmepumpe einen gebäudeähnlichen Charakter aufweise und daher den für Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstand von 3,0 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO einhalten müsse.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil  vom 11.4.2018 –  AZ.: 3 U 3558/17 entschieden, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf die Beseitigung einer Luftwärmepumpe habe. In diesem Fall wurde ausgeführt, dass der Lärmpegel der beanstandeten Wärmepumpe nicht übermäßig hoch sei und keine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Der Kläger hatte auf seinem Grundstück eine Wärmepumpe installiert, die in einer Holzhütte eingebaut war und weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze des klagenden Nachbarn entfernt stand. Gleichwohl wurde der unter 3,0 m liegende Grenzabstand nicht beanstandet.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat wiederum in einer Entscheidung vom 30.1.2017 – AZ.: 14 U 2612/15 entschieden, dass der klagende Nachbar einen Beseitigungsanspruch bezüglich der innerhalb der Abstandsfläche von 3,0 m gemäß Artikel 6 Abs 2. Satz 2 BayBO platzierten Wärmepumpe habe, da es sich bei dem Gerät um eine „andere Anlage“ im Sinne von Artikel 6 Abs 2. Satz 2 BayBO handele, von dem Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen würden.

Im gleichen Sinne entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.12.2015 – AZ.: 28 K 3757/14, da es sich bei einer Luftwärmepumpe um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BauO NRW handele, die einen Grenzabstand von 3,0 m einzuhalten habe, § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz entschied wiederum mit Ur­teil vom 30.09.2020 – AZ.: 3 K 750/19 dass nur Ge­bäu­de oder bau­li­che An­la­gen, von denen Wir­kun­gen wie von Ge­bäu­den aus­gin­gen, den Ab­stand zum Nach­bar­grund­stück wah­ren müssten. Auf die Luft­wär­me­pum­pe tref­fe dies auf­grund der ge­rin­gen Größe nicht zu, weswegen der Grenzabstand von 3,0 m nicht eingehalten werden müsse.

Insoweit wird ersichtlich, dass es für die Platzierung von Wärmepumpen auf dem eigenen Grundstück derzeit keine festen und verbindlichen Vorgaben über einzuhaltende Grenzabstände gibt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Insoweit kommt es auf die jeweilig einschlägige Rechtsprechung und Argumentation des Bauherrn und Nutzers an.

  1. Lärmbelästigungen durch Wärmepumpen

Eine das nachbarschaftliche Verhältnis erheblich belastendes Problem ist die immer wieder die Gerichte beschäftigende Lärmentwicklung von Wärmepumpen, wobei auch tieffrequente Beeinträchtigungen durch Infraschall Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind.

Für die rechtliche Beurteilung tieffrequenter „Geräusche“ besteht aktuell noch keine gesicherte Grundlage, da die wissenschaftlichen Erkenntnisse insoweit als nicht ausreichend eingestuft werden und Grundlagen für eine Anpassung der Technischen Regelwerke (TA-Lärm i.V.m. DIN 45 680) erst geschaffen werden müssen.

In vielen Fällen haben Eigentümer von Wärmepumpen jedoch mit Klagen von Nachbarn aufgrund von Belästigungen zu kämpfen.

Nach dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 2 BauNVO sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Nach § 22 BImSchG sind Wärmepumpen als immissionsrechtlich nicht gesondert genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert bzw. unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die baurechtliche Beurteilung der Frage, ab wann Geräuschimmissionen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, richtet sich nach den allgemein gültigen Grenzwerten und Beurteilungsmethoden der TA-Lärm. Hiernach gelten für die einzelnen Gebietstypen abgestufte Immissionsrichtwerte, wobei in reinen Wohngebieten der strengste Schutz besteht. So dürfen dort im Allgemeinen tagsüber 50 dB und nachts 35 dB nicht überschritten werden.

Der Messpunkt, an dem die Lautstärke der nachbarlichen Anlage gemessen wird, befindet sich dabei auf bebauten Flächen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzwürdiger Räume. In gerichtlichen Verfahren werden entsprechende Messungen von gerichtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Auftrag des Gerichts vorgenommen.

Werden die Grenzwerte der TA-Lärm überschritten, kann der beeinträchtigte Nachbar Unterlassung jedweden durch eine Wärmepumpe verursachten Lärms verlangen, wenn die Geräusche nicht ortsüblich oder mit wirtschaftlichem Aufwand abzudämmen sind.

Sollte demgemäß ein Anspruch des Nachbarn gegen den Eigentümer einer Wärmepumpe, bestehen, hat der Bauherr und Eigentümer der Wärmepumpe wiederum aus seinem Vertrag mit dem die Anlage liefernden und montierenden Unternehmer Gewährleistungsansprüche gegen diesen. Der Heizungsbauer wiederum kann Ansprüche gegen den Hersteller der Wärmepumpe geltend machen.

  1. Fazit:

Wärmepumpen können zu rechtlichen Problemen führen, insbesondere in Bezug auf Lärmbelästigung, Belästigung durch Infraschall und Abstandsregelungen. Im Falle einer Geltendmachung von Ansprüchen und deren Abwehr ist es wichtig, die örtlichen Vorschriften und Gerichtsurteile zu berücksichtigen.

Im Streitfall sollten Betroffene rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte geltend machen zu können. Hierbei ist auch zu prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und eintrittspflichtig ist. Dies deshalb, da der Verkehrswert der Betroffenen Immobilie durch die Lärmeinwirkung beeinträchtigt werden kann und sich hierdurch für außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren nicht unerhebliche Gegenstandswerte, die die Kosten von Gericht und Anwälten bestimmen, ergeben können.

Sollten Sie auch Fragen rund um das Thema Wärmepumpe haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Thomas Schieder, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Thomas Schieder

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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