– Musterfeststellungsklage vor OLG Dresden 5 MK 1/19 entschieden –

Am 22. April 2020 fand vor dem OLG Dresden die Musterfeststellungsklage, der sich mehr als 10.000 Sparer angeschlossen hatten, gegen die Sparkasse Leipzig statt. Das OLG Dresden urteilt wesentlich im Sinne der Verbraucher: Sparer sollen Ihre Zinsen zurück erhalten. Für welche Vertragslaufzeit den Sparern Zinsnachzahlungen zustehen, ist noch nicht abschließend entschieden. Nach aktuellem Stand sollten die von der Verbraucherzentrale Sachsen berechneten Zinsnachzahlungen, die auch SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte seinen erholten Gutachten zugrunde legt, erfolgen.

Das OLG Dresden hat geprüft, ob die Formulierung: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst“ wirksam ist und wenn nicht, welcher Referenzzins dann zugrunde gelegt werden muss. Das OLG Dresden entschied, dass

  • die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Leipzig unwirksam ist;
  • der von der Verbraucherzentrale Sachsen geforderten Referenzzinssatz  richtig ist;
  • erst mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrages die Verjährung des Zinsanspruchs beginnt. Damit bleibt den Sparern mehr Zeit bleiben, ihr Guthaben und die Zinsen, die ihnen zustehen, zurück zu fordern;.
  • der monatliche Turnus der Zinsanpassung richtig ist.

Neben den Zinsanpassungsklauseln spielt auch die Wirksamkeit der von Sparkassen unlängst wegen einer Niedrigzinsphase erklärten vielen Kündigungen bei den Prämiensparverträgen eine Rolle, wenn etwa formularmäßig nach dem „15. Sparjahr“ oder etwa dem „20. Sparjahr“ noch „Folgejahre“ (bezeichnet als „FJ“) zur Ansparung vorgesehen waren. SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte halten die Kündigungen für  verwirkt  bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Und eine Rolle wird auch spielen, ob die Sparkassen wirklich alles getan haben, um die auf der Hand liegenden Zinsänderungsrisiken zu vermeiden.

Es ist also stets individuell zu prüfen, ob die Entscheidungsgründe des OLG Dresden und des BGH übertragbar sind und es ist stets die Zinsgutschrift zu ermitteln und geltend zu machen.

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen abgeschlossen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann SchellhasFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg