– Erster Etappensieg im Musterfeststellungsklageverfahren bei Sparverträgen –

Das OLG Dresden hat in seinem Urteil vom 22.04.2020 (5 MK 1/19) die Verbraucherrechte bei Zinszahlungen gestärkt. Es entschied weitgehend zugunsten der Verbraucher, nämlich dass die Klauseln über die Zinsanpassung in den Verträgen unwirksam und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wegen der Klausel „Die Sparanlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“ geklagt und das OLG Dresden hat hierzu festgestellt, dass eine solche Klausel den erforderlichen Transparenzgesichtspunkten nicht gerecht wird. Das Urteil hat insbesondere im Hinblick auf die Verjährung eine enorme Strahlkraft, denn der Senat stellte weiter fest, dass vertragliche Zinsansprüche von Kunden der beklagten Sparkasse „frühestens“ ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig werden. Da tausende solcher Prämiensparverträge in 2019 und 2020 gekündigt wurden, haben jetzt Sparer noch bis zum 31.12.2022 bzw. 31.12.2023 Gelegenheit, ihre Ansprüche zu verfolgen. SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte unterstützt Sie bei der Erholung entsprechender Zinsanpassungsgutachten – in der Regel ergeben sich Zinsnachforderungen von im Mittel € 4.000,00!

Unabhängig davon ist auch die Frage zu prüfen, ob die – bundesweit – erklärten Kündigungen der Sparkassen zu diesen Prämiensparverträgen überhaupt wirksam sind. Zwar stützen sich diese auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2019 und meinen, sie könnten einen sachgerechten Kündigungsgrund in einer Niedrigzinsphase ausmachen. Dabei wird aus unserer Sicht zum einen übersehen, dass das Argument des BGH, die dortige beklagte Sparkasse könnte nicht diejenigen Erträge erwirtschaften, die sie benötigte, um den Prämienzahlungen nachzukommen, für jede kündigende Sparkasse gesondert zu untersuchen ist. Viele Sparkassen haben nämlich auch in der Niedrigzinsphase ordentliche oder sogar sehr gute Geschäfte gemacht, sodass schon im Ansatz eine vergleichbare Situation, wie in dem BGH-Fall, nicht vorliegt.

Zudem sind häufig die Verträge anders konstruiert als derjenige, der vor dem BGH verhandelt worden war. Vielfach wurde in der Prämienstaffel nämlich festgehalten, dass nicht nur bis zum 15. Sparjahr 50 % Prämie gezahlt würde, sondern darüber hinaus auch in den „Folgejahren“ (= „FJ“). Schließlich stellt sich neben der Frage der Verwirkung einer solchen Kündigung auch das Rechtsproblem für die Sparkassen, ob sie nicht von jeher das Risiko des Zinsverfalls hätten vorhersehen können, und sie dann in sachgerechter Weise kompensatorische Bankgeschäfte (in Form von Derivaten) hätten fortlaufend und rollierend einsetzen müssen. Zur Überzeugung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte macht die nicht Vornahme solcher Gegengeschäfte die Kündigung willkürlich.

Es ist also stets individuell zu prüfen, ob die Entscheidungsgründe des OLG Dresden und des BGH übertragbar sind und es ist stets die Zinsgutschrift zu ermitteln und geltend zu machen.

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen abgeschlossen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann SchellhasFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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