– Schadensersatz prüfen und rechtzeitig geltend machen –
Was wie eine Erfolgs-Story aussah, entpuppt sich zunehmend als Desaster: Innerhalb weniger Börsen-Handelstage fiel der Aktienkurs der Wirecard AG von knapp € 100 auf zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels ca. € 4,00. Viele Privatanleger stehen nun vor einem Scherbenhaufen ihres Investments, der durch einen vermeintlichen Betrugsskandal bei der Wirecard AG ausgelöst wurde. Aktionäre und Anleiheinhaber sollten Schadensersatzansprüche gegen Wirecard AG, die unter dem 25.06.2020 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellte, aber insbesondere auch Dritte prüfen und zügig durchsetzen.
Was ist bislang bekannt? Der Skandal!
Das Technologie-Start-up aus dem Münchner Vorort Aschheim zeichnete eine Equity-Story aus, die kaum zu glauben war: Innerhalb von zwei Jahrzehnten schaffte es das Unternehmen, in den DAX aufgenommen zu werden. Zwischen Anfang 2017 und Sommer 2018 verfünffachte sich gar der Kurs des Bayerischen Zahlungsdienstleisters.
Davon gefixt, haben auch viele Klein- und Privatanleger Aktien oder Anleihen des Unternehmens erworben.
Bereits Anfang 2019 erschien ein Artikel in der britischen Zeitung Financal Times, in dem es um vorgebliche Bilanzierungstricks von Wirecard AG in Singapur ging. Kern des Vorwurfes waren vorgetäuschte Umsätze, erhöhte Kaufpreise von Gesellschaften zu Gunsten von Mitarbeitern und falsch ausgewiesene Kredite. Wirecard AG leugnete in der Folgezeit diese Vorwürfe in der Öffentlichkeit, gab gar ein Sondergutachten bei der KPMG in Auftrag, um die Vorwürfe zu widerlegen. Aber auch KPMG konnte keine nachhaltigen Aussagen zu der Höhe und der Existenz von Umsatzerlösen aus den sogenannten TPA-Geschäftsbeziehungen (Third Party Acquiring/ TPA) treffen. Sodann veröffentlichte Wirecard AG am 18.06.2020 eine ad-hoc-Mitteilung, wonach die Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wirecard AG darüber informiert hat, dass über die Existenz von in Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro – dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme – noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren. Es bestehen Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder bzw. aus dem Bereich der Banken, welche die Treuhandkonten führen, unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden, damit dieser ein unrichtiges Vorstellungsbild über das Vorhandensein der Bankguthaben bzw. die Führung von Bankkonten zugunsten der Wirecard-Gesellschaften erhalte. Die bereits mehrfach verschobene Vorlage des Jahresabschlusses der Wirecard AG konnte deshalb auch nicht bis zum 19.06.2020 vorgelegt werden.
Der Kurs der Aktie verfiel daraufhin immens, wie bereits eingangs geschildert.
Welche Anleger sind betroffen? Aktien-, Zertifikate- oder Anleihe-Inhaber
Von diesem Skandal betroffen sind vornehmlich Käufer von Aktien (WKN: 747206), aber auch weitere Anleger, die Zertifikate oder Anleihen (WKN: A2YNQ5), etwa von der DZ-Bank oder der DEKA gekauft und als Referenzwert den Kurs der Wirecard AG haben.
Es sind bereits enorme Verluste entstanden und auch das Risiko des Totalverlustes ist nicht ausgeschlossen.
Welche Möglichkeiten haben jetzt die Anleger? Schadensersatz
Zur Überzeugung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte haben die Anleger Anspruch auf Schadensersatz, vermutlich (nur), wenn Aktien/Anleihen ab dem 24.02.2016 bis unmittelbar vor Bekanntgabe der ad-hoc-Mitteilung, also am 18.06.2020 erworben wurden.
Im Juni 2020 erstattete gar die Finanzaufsicht BaFin eine Anzeige wegen des Verdachts der Marktmanipulation gegen Vorstandsmitglieder der Wirecard AG und die Staatsanwaltschaft München ermittelt entsprechend.
Es sind aber nicht nur Schadensersatzforderungen gegen die Wirecard AG zu richten, sondern auch gegen weitere Personen bzw. Dritte.
Ihre Ansprüche gegen die Wirecard AG können auch in der Insolvenz verfolgt werden, indem wir diese dann als Insolvenzforderungen geltend machen. Neben der Wirecard AG bestehen weitere Haftungsmassen und -gegner. Dies sind insbesondere die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young sowie die Ex-Vorstände Braun und Marsalek sowie das Vorstandsmitglied von Knoop.
Nicht nur Wirecard AG hätte den Kapitalmarkt unverzüglich und vollständig darüber informieren müssen, dass wesentliche Geschäftsvorgänge bereits konzernintern nicht ordnungsgemäß nachvollzogen werden können (Verdacht der Bilanzmanipulation) und Kapitalmarktinformationen nicht umfassend und transparent gemacht wurden. Auch die seit Jahren damit befasste Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young wird sich fragen lassen müssen, wie 1,9 Milliarden Euro einfach aus der Bilanz verschwinden können. Es stellt sich die Frage, ob seit Jahren bereits die Bilanzen von Wirecard AG frisiert wurden.
Welche Form von Schadensersatz? Kursdifferenzschaden
Betroffene Anleger haben einen möglichen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des sogenannten Kursdifferenzschadens, unabhängig davon, ob man das Wertpapier unverändert behält oder es verkauft hat.
Damit wird das Ziel verfolgt, den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der Anleger die Instrumente „zu teuer gekauft“ oder „zu billig verkauft“ hat. Eine Berechnung legt daher den Aktienkurs vor dem Bekanntwerden des Fehlverhaltens, der unterlassenen oder falschen Marktinformation, in Verhältnis zum Aktienkurs nach einem, aufgrund der Verfügbarkeit der (zutreffenden) Information, gefallenen Kurs.
Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden? Verjährung
Wie jeder Anspruch, können auch Schadensersatzansprüche verjähren. Sie sollten daher umgehend rechtlichen Rat einholen, damit Ihr Anspruch nicht verjährt. Sobald wir nähere Informationen von Ihnen erhalten haben, können wir auch zu den Verjährungsfristen genauere Angaben machen.
Kontaktaufnahme
Lassen Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen falscher, nicht ausreichender oder unterlassener Veröffentlichungen von ad-hoc-Mitteilungen und Insiderinformation nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie einer Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen prüfen.
Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht –.
Herr Rechtsanwalt Schellhas vertritt seit mehr als zwei Jahrzehnten geschädigte Anleger, Aktionäre und Kleinsparer und hat in einer Vielzahl von Fällen bereits erhebliche Schadensersatzansprüche durchsetzen können.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg