– Meilenstein des Verbraucherschutzes –

Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Partner der SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte, hat einen großartigen Beitrag für das Verbraucherrecht erwirkt:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Beschluss vom 23.07.2020 (- 1 AR 31/20 – ) ein deutsches Amtsgericht als (örtlich) zuständiges Gericht für ein Klageverfahren eines deutschen Verbrauchers vor dessen Wohnsitzgericht gegen einen griechischen Vertragspartner und deutschen Vertragspartner  bestimmt.

Was war passiert?

Der Verbraucher plante in 2015 einen Segeltörn in griechischen Gewässern und wollte dazu eine Yacht chartern. Bei Erkundigungen im Internet stieß er auf einen Münchener Anbieter (eine GmbH nach deutschem Recht) und mietete dort eine Yacht an. Erst nach Vertragsschluss und bei Übergabe der Rechnung verwies der Münchener Anbieter darauf, er vertrete den griechischen Vertragspartner mit Sitz in Athen. Damit suggerierte er also eine reine Vermittlertätigkeit; Vercharterer sei also das griechische Unternehmen).

Bei Antritt der Segelreise soll es dann angeblich zur Unterschrift eines weiteren Chartervertrages des Verbrauchers mit dem griechischen Vercharterer gekommen sein.

Jedenfalls fiel bei der Segelyacht nach einigen Tagen der – etwa für windgeschützte Buchten erforderliche – Propeller ab und die Reise konnte nicht fortgesetzt werden.

Der Verbraucher nahm mit SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte sowohl den Münchner Anbieter als auch  den griechischen Vertragspartner als Streitgenossen auf Schadensersatz (anteiliger Ersatz der Chartergebühr, Unterbringungskosten etc.) wegen Pflichtverletzung des Mietvertrages in Anspruch. Beide Beklagten rügten die örtliche und internationale Zuständigkeit.

Deutsches Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig!

Das Bayerische Oberste Landesgericht folgte der Rechtsaufassung von Rechtsanwalt Schellhas und erklärte das deutsche Gericht für örtlich zuständig, an dem der klagende Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Nach Art- 17 Abs. 1 c) Brüssel-Ia-VO ist danach nicht einmal erforderlich, dass hier ein Fernabsatzgeschäft (ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmittel) vorliegt – ausreichend ist vielmehr, ob bereits von den Vertragspartnern mit dem Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit dem Verbraucher in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinn, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher bereits war. Das wurde hier u.a. wegen des Internetauftritts, der neutralen Domain an oberster Stufe „com“ undn der Vermittlungsaktivitäten in Deutschland bejaht. Zwar sei bei Bestimmung des örtlichen Gerichts die Prozessökonomie und die Zweckmäßigkeit im Vordergrund stehend. Ein Ausnahmefall liegt aber dann vor, wenn (wie hier) ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim angerufenen Gericht vorliegt; andernfalls kann eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vollzogen werden (so schon für ausschließlichen Gerichtstand eines Streitgenossen; BayObLG, Beschluss v. 18.07.2019 – 1 AR 54/19 -)

Fundamentale Auswirkungen auf gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen

Klagende Verbraucher werden es zukünftig viel leichter haben, ihre Ansprüche gegen EU-Vertragspartner durchzusetzen. Sie werden nicht darauf verwiesen werden können, diese Unternehmen an deren Sitz im Ausland zu verklagen, sondern können diese einfach vor ihrem Wohnsitzgericht verfolgen.

Das gilt – typischerweise, da häufig unklar ist, ob man einen Vermittler oder einen Vercharterer vor sich hat – für die Anmietung von Segelyachten, trifft aber auf eine Vielzahl anderer Verbraucherverträge mit EU-Vertragspartnern zu, etwa Reiseverträge, Kauf zu Teilleistungen etc..

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg

Tel.: +49 (0)911 58 88 88 0
Fax: +49 (0)911 58 88 88 49

info@rae-schieder.de
www.rae-schieder.de

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg