– Amtsgericht Ansbach bestätigt SCHIEDER und PARTNER Rechtsanwälte –

Das Amtsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 07.01.2021 (Az.: 3 C 551/20, n.n.rkr.) die Sparkasse Ansbach vollständig zur Gutschrift eines vom Sparer nachverlangten Zinsbetrages verurteilt. Der klagende Sparer hatte mit der Sparkasse Ansbach im Jahr 1998 einen Prämiensparvertrag abgeschlossen und diese aufgefordert, von ihm – über die Verbraucherzentrale Sachsen – nachberechnete Zinsen zu seinem Sparbuch gutzuschreiben. Da die Sparkasse Ansbach dem nicht nachkam, erhob der Sparer Klage.

Nunmehr hat das Amtsgericht Ansbach die Auffassung von Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – geteilt und geurteilt, dass die in dem Prämiensparvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel unwirksam ist und die bisher von der Sparkasse Ansbach berechneten und gutgeschriebenen Zinsen nicht ausreichend sind.

Der Prämiensparvertrag beinhaltete nämlich lediglich eine Klausel mit dem Wortlaut: „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Z. 2,50 % am Ende eines Kalender/Sparjahres….“ Diese Klausel entspricht nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, da aus ihr nicht hervorgeht, wie dieser variable Zinssatz bei Kapitalmarktveränderungen angepasst wird. Deswegen hat eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden, wobei herausgefiltert werden muss, welche Zinsreihe dieser unwirksamen Klausel hinterlegt werden muss. Der Kläger hatte vorgetragen, dass eine Zeitreihe mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren angemessen wäre. Demgegenüber meinte die Sparkasse Ansbach, einen Referenzzins für kurzfristig verfügbare Gelder (etwa den 3-Monats-EURIBOR) annehmen zu dürfen.

Das Amtsgericht Ansbach folgte aber dem Kläger und bestätigte in dem Urteil die Meinung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte, insbesondere auch dahin, dass die verlangten Mehrzinsen nicht verjährt sind. Kleiner „Wermutstropfen“: Der Sparer hatte zugleich beantragt, feststellen zu lassen, dass die seitens der Sparkasse Ansbach erklärte Kündigung des Prämiensparvertrages unwirksam ist. Dem folgte das Amtsgericht Ansbach nicht – der Sparer wird insoweit Berufung einlegen.

Auch Sie sollten Ihre Sparverträge auf die Wirksamkeit solcher Zinsanpassungsklauseln überprüfen lassen. In einer Vielzahl von Fällen sind diese unwirksam und dem Sparer stehen in der Regel einige tausend Euro zusätzlich zu. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat ermittelt, dass durchschnittlich ca. € 4.000,00 pro Sparvertrag zu wenig ermittelt wurden.

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen abgeschlossenen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg