– Im Zenit: Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung –

Tatsächliche Ausgangslage

Der klagende Verbraucher nimmt die beklagte Leasinggeberin auf Rückabwicklung eines im Jahr 2015 geschlossenen Leasingvertrags über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (sogenannter Kilometerleasingvertrag) in Anspruch. Dabei stützt sich der Kläger auf ein gesetzliches Widerrufsrecht, hilfsweise ein vertragliches Widerrufsrecht.

Beim Kilometerleasing wird vorab im Vertrag eine feste Laufleistung für den Leasingzeitraum festgelegt. Werden diese Freikilometer überschritten, wird der Überschuss als Mehrkilometer bezeichnet. Die zusätzliche Fahrleistung mindert den Wert des Fahrzeugs.
Somit verlangt die Leasinggesellschaft ab einer gewissen Kulanzgrenze eine Nachzahlung. Im Gegensatz zum Kilometerleasing spielen beim Restwertleasing Mehrkilometer keine Rolle. Beim Restwertleasing wird im Leasingvertrag der Restwert festgehalten, den das Fahrzeug nach Ende der Laufzeit noch haben soll.

Rechtslage

Bei dem Kilometerleasingvertrag sind weder das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.11.2018 – 8 O 275/18) noch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18) dem klagenden Verbraucher gefolgt. Argumentativ stützten sie sich darauf, dass der vorliegende Kilometerleasingvertrag nicht als sogenannte Finanzierungshilfe im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen seien.

Da das OLG Stuttgart aber die Revision zuließ, hat der Kläger das Berufungsurteil in allen Punkten angegriffen und verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Mit Spannung wird nunmehr erwartet, wie der Bundesgerichtshof (XIII ZR 36/20)am 24.02.2021 hierüber entscheiden wird. Schon bei Leasingverträgen mit Restwertgarantie, aber auch bei kreditfinanzierten Kfz-Kaufverträgen wurden Verbrauchern solche Widerrufsrechte dann zugestanden, wenn – wie häufig – die Widerrufsbelehrungen unwirksam waren.

Sollten Sie Fragen zu dem von Ihnen abgeschlossenen Leasingvertrag und/oder kreditfinanzierten Kfz-Kaufvertrag und deren Widerruflichkeit haben, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank –und Kapitalmarktrecht -.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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