– Bahnbrechendes Urteil des OLG München –

Mit Urteil vom 18.06.2020 (Aktenzeichen 32 U 7199/19, n. n. rkr.) hat das OLG München den wirksamen Widerruf eines Leasingvertrages, der von der Firma Sixt ausgereicht worden war, bestätigt. Der klagende Leasingnehmer war als Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Der Senat entschied, dass der Kläger alle von ihm gezahlten Leasingraten sowie die komplette Anzahlung zurückerhält und auch keinen Wertersatz für die von ihm gefahrenen Kilometer leisten muss. Schon im Februar 2020 hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth – Aktenzeichen 6 O 5718/19 – identisch entschieden.

Fehlerhafte Widerrufsinformation

Die Widerrufsinformation in den Sixt-Leasingverträgen (aber auch Verträgen anderer Leasinggeber) kranken vornehmlich an widersprüchlichen Angaben zu den Widerrufsfolgen, was die Frist der Rückgabe des Leasingobjekts betrifft.

Günstige Rechtsfolgen des Widerrufs

Sowohl das OLG München als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth urteilten, dass der Leasing­nehmer weder für Schäden, Verschleiß oder einen sonstigen Wertverlust am Fahr­zeug einzustehen hätten – auch Mehrkilometer können daher von dem Leasing­geber, Firma Sixt, nicht verlangt werden!

Erfahrung und Expertise bei Widerrufsrechten

Häufig sind allerdings nicht nur in Leasingverträgen mit Verbrauchern die Widerrufs­in­for­mationen falsch, sondern dies gilt vielfach auch bei einem finanzierten Auto­kauf­ver­trag, wenn also beispielsweise der Verkäufer des Fahrzeuges zugleich auch die An­bah­nung und Vermittlung des Darlehensvertrages hierfür veranlasste.

Lassen Sie Ihren Sachverhalt darauf überprüfen! Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas –Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht –.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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