– Oberlandesgericht Celle entscheidet zugunsten des Verbrauchers –

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 03.06.2020 (7 U 1903/19, rkr.) entschieden, dass einem Ver­braucher das Recht zusteht, einen unter ausschließlicher Verwendung von Tele­kom­muni­kationsmitteln (Telefax, E-Mail, Telefon etc.) geschlossenen Kaufertrag über ein gebrauchtes KFZ widerrufen werden kann.

Was war geschehen?

Der Verbraucher hatte zunächst mit dem Verkäuferin des Fahrzeuges auf der Plattform mobile.de Kontakt wegen einer von dieser aufgegebenen Annonce Kontakt aufgenommen, dann aber an die Verkäuferin unter Angabe konkreter „Eckdaten“ einen Such­auftrag für einen anderen Gebrauchtwagen per E-Mail über­mittelt. Daraufhin übersandte die Verkäuferin dem Verbraucher per E-Mail ein Angebot über ein bei einem Dritthändler befindliches Fahrzeug zum Kaufpreis von € 59.900,00. Der Verbraucher schickte das unterschriebene Bestellformular an die Verkäuferin und er­hielt von dieser eine Auftragsbestätigung. Nachdem die Verkäuferin bei dem Dritt­händ­ler das Fahrzeug erworben hatte, ließ es dieses an ihren Geschäftssitz verbringen – noch vor Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher erklärte dieser den Widerruf des Kauf­vertrages.

Gericht bestätigt Vorliegen eines Fernabsatzsystems

Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass an das Vorliegen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Bei Nutzung einer Plattform bzw. eines „Online-Markt­platzes“ zur Gewinnung von Kaufinteressenten sei regelmäßig davon auszugehen, dass ein Fernabsatzbetriebssystem vorliege. Die Portale sind nicht auf eine persönliche, sondern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme angelegt. Ent­scheidend sei für das Widerrufsrecht auch nicht, dass es bei der Abwicklung des Ge­schäfts, mithin der Übergabe des Autos, zu einem persönlichen Kontakt der Parteien kommen sollte.

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Zuschnitts des Autos auf persön­liche Bedürfnisse des Käufers

Das OLG Celle hat zudem ausgeführt, dass ein Vertrag zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, hier nicht vorliegt. Zwar handle es sich um einen konkreten Kundenwunsch des Verbrauchers, das bei einem Dritt­händler beschaffte Fahrzeug anzukaufen und sie stellt auch grundsätzlich eine den persönlichen Bedürfnissen des Verbrauchers entsprechende Sache dar.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist und bleibt aber zugleich ein vom Unternehmer vor­gegebenen Standardoptionen zusammengestellter „Serienartikel“.

Erfahrung und Expertise bei Widerrufsrechten

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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