– OLG Frankfurt am Main verurteilt Commerzbank AG –

Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 1.7.2020 (17 U8 110 / 19, Revision nicht zugelassen, aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt) entschieden, dass die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens klar und verständlich sein müssen.

Dies war der Commerzbank AG in dem mit den Klägern als Verbraucher im November 2016 geschlossenen im Immobiliardarlehensvertrag nicht gelungen. Nach Auffassung der OLG – Richter war ein Verbraucher nicht in der Lage, den Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen zu entnehmen, wie die Commerzbank AG im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde. Wenn es dort heißt, dass die Bank ermittelt, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde, und erläutert, dass „[die Bank] dabei differenziert […] wie folgt“, erwarte der Verbraucher eine Beschreibung dieser differenzierten Vorgehensweise. Eine solche Beschreibung enthielt die Klausel jedoch nicht. Die Erklärung, dass die Commerzbank AG für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehnskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde legt, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind“, reicht danach nicht. Denn was geschieht, soweit solche Hypothekenpfandbriefe nicht vorhanden sind, etwa bei unterjährigen Laufzeiten, blieb offen.

Da die klagenden Darlehensnehmer auch nur eine Anfrage an die Commerzbank AG starteten, sie wollten ihre Immobilie verkaufen, teilte die Commerzbank AG lediglich mit, dass die Kläger im Falle des Verkaufs des finanzierten Objekts nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehensvertrag zu entlassen seien – die Bank konnte sich also auch nicht darauf berufen, es läge eine Kündigung vor. Die seitens der Darlehensnehmer unter Vorbehalt an die Commerzbank AG gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von nahezu Euro 22.000,00 musste deshalb zurückgezahlt werden.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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