– Amtsgericht Nürnberg erklärt Kündigungen für unwirksam –

SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte  haben in 1. Instanz für einen Sparer, dem  zu Unrecht mehrere Prämiensparverträge gekündigt wurden, ein siegreiches Urteil erzielt.  Das Amtsgericht Nürnberg entschied am 01.10.2020, dass die seitens der Sparkasse Nürnberg erklärten Kündigungen unwirksam sind und die Prämiensparverträge fortgesetzt werden müssen.   Die Prämiensparverträge enthielten Laufzeiten von „1.188 Monaten“, sodass eine  Vertragsdauer von 99 Jahren  gegeben ist.

Dem Sachverhalt nach ging es um vier Prämiensparverträge (S-PRÄMIENSPAREN flexibel), die  zunächst in 2002 abgeschlossen und – mehrfach umgeschrieben vom Kläger auf dessen Kinder und von dessen Kinder auf den Kläger –  dann in 2016  mit der Klausel  einer Laufzeit von 99 Jahren neu geschlossen wurden.  In 2019 kündigte die Sparkasse  Nürnberg die Verträge und stütze sich hierbei auf eine lang anhaltende Niedrigzinsphase die ihr einen „ sachgerechten“  Kündigungsgrund gebe, wie sie meinte.  Das Amtsgericht Nürnberg war anderer Auffassung und folgte dem Vortrag von  Rechtsanwalt Tilmann Schellhas:  In Anbetracht des Wortlautes der Vertragsbedingungen  hielt es diese  Kündigungen für rechtswidrig und stellte fest, dass  ein ordentliches Kündigungsrecht auch vor dem Hintergrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Nürnberg nicht sei. Die Sparkasse Nürnberg müsse sich an dieser durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen.

In den Sparverträgen der Sparkassen, in denen die höchste Prämie ab dem 15. Sparjahr bis hin zum 20., 25. oder sogar 99. Sparjahren gezahlt wird, gibt es also gute Erfolgsaussichten, sich gegen die Kündigungen zur Wehr zu setzten.

Es ist stets individuell zu prüfen, ob die Entscheidungsgründe eines BGH-Urteils aus 2019 übertragbar sind.

So ist beispielsweise gesondert zu prüfen,

  • ob die Sparverträge feste Laufzeiten vorsehen und wenn ja, welche Laufzeiten oder
  • ob gar die versprochenen Zinsen  – in der Regel ein variabler  Zinssatz bei 4 % oder ein darunter liegender Grundzins, der sukzessive abgesenkt wurde – nachvollziehbar und richtig  berechnet und  in die Sparbücher eingestellt wurden. Häufig ergeben sich Nachforderungen von mehrerer Tausend Euro pro Sparvertrag!

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen angeschlossen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg