– Wichtiges Urteil in Corona-Zeiten –

Das Urteil des OLG Hamburg (vom24.06.2019 – 13 U 51/18) zum Widerruf einer Bürgschaft, die der Geschäftsführer eines Unternehmens  (Hauptschuldnerin) zur Absicherung eines von der Hauptschuldnerin eingegangenen Kontokorrentkredits eingegangen ist, hat gerade in heutigen Corona – Zeiten potentiell große Auswirkungen. Es sind viele Insolvenzen zu erwarten. Das wird eine Reihe von Bürgschaften treffen. Insoweit könnten fehlende Widerrufsbelehrungen über das finanzielle Schicksal vieler Bürgen entscheiden: Das Widerrufsrecht ist nämlich nicht auf ein Jahr und 12 Monate begrenzt, da eine Bürgschaft eine Finanzdienstleistung ist.

Der Senat aus Hamburg wies die Klage einer Darlehensgeberin ab, die den Bürgern auf Zahlung einer von diesem  eingegangenen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch nehmen wollte. Die Bürgschaftserklärung enthielt aber keine Belehrung über das Recht zum Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Der Bürgschaftsvertrag, der auch einen Verbrauchervertrag darstellt, war nämlich unstreitig in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin und damit nicht in den Geschäftsräumen der klagenden Bank unterzeichnet worden, sodass dem Bürgen gemäß § 312g BGB ein Widerrufsrecht zusteht, urteilten die Richter.  Dass die eigentliche Darlehensnehmer selbst Unternehmer war, war unerheblich, da der BGH bereits in einer älteren Entscheidung das Widerrufsrecht eines Bürgen nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners abhängig gemacht hatte.

Folglich konnte der Bürge seine Bürgschaftserklärung noch wirksam widerrufen.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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