– BGH weist Beschwerde der Sparkasse Zwickau zurück –

Der Bundesgerichtshof (XI ZR 100/20) hat mit erst jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 19.01.2021 eine Beschwerde der Sparkasse Zwickau gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau ( 6 S 54/19) zurückgewiesen – der Prämiensparvertrag des Sparers läuft nun mindestens bis ins Jahr 2097.

Damit steht nun rechtskräftig fest, dass Sparkassen Prämiensparverträge, die eine Laufzeit von 99 Jahren ausweisen, von der Sparkasse nicht vorzeitig gekündigt werden können.

Der Ausgangspunkt: Bestimmte Vertragsdauer

Bei Prämiensparverträgen zahlten Sparer – ab Anfang der 1990er Jahre – regelmäßig monatlich Sparbeiträge auf ein Sparkonto ein und erhielten von den Sparkassen, neben einem variablen Zins, auch eine Prämie, die sich von Jahr zu Jahr steigerte und in der Regel ab dem 15. Sparjahr 50 % der eingezahlten Jahressparbeträge entsprach. Da vielfach die höchste Prämienstufe erreicht ist, versuchen eine Vielzahl von Sparkassen solche  – aus Sicht des Sparers lukrativen – Verträge durch Kündigung zu beenden. Vordergründig betrachtet, gab ihnen hierbei ein Urteil des BGH aus Mai 2019 (XI ZR  Recht, da im dortigen Fall festgestellt wurde, dass die Sparkasse jedenfalls bei einem Prämiensparvertrag mit unbestimmter Laufzeit eine Kündigung erklären kann, wenn ihr ein sachgerechter Kündigungsgrund zur Seite steht. Und den sachgerechten Grund sah der BGH im Niedrigzinsumfeld, der es der dortigen beklagten Sparkasse nicht mehr ermöglichte, die Prämien zu erwirtschaften.

Dem hatte bereits das Landgericht Zwickau einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dass bei Sparverträgen mit bestimmter Laufzeit – hier 99 Jahre – ein solcher Kündigungsgrund nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse nicht angezogen werden könne. Typischerweise sieht eine solche Klausel in den 99-Jahr-Sparverträgen wie folgt aus:

Ein hiergegen seitens der Sparkasse Zwickau eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde nun vom BGH verworfen.

Unbestimmte Vertragsdauer noch nicht entschieden!

Aber auch bei Sparverträgen mit unbestimmter Laufzeit ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob Sparkassen immer ein solches Kündigungsrecht – etwa wegen Bestehens einer Niedrigzinsphase – zusteht. Hierüber werden zwischenzeitlich eine Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt. Der BGH hat sich hierzu noch nicht positioniert.

SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte halten auch diese Kündigungen der Sparkassen in der Regel für unwirksam, da das wirtschaftliche und finanzielle Umfeld jeder Sparkasse gesondert zu beurteilen ist und eine pauschale Bezugnahme auf das Urteil des BGH aus Mai 2019 nicht ausreicht – häufig stehen Sparkassen nämlich nach wie vor wirtschaftlich sehr gut da!

Erhebliche Zinsvorteile für Sparer!

Unabhängig hiervon steht zwischen den Sparern und den Sparkassen auch in Streit, ob die Sparkassen über die gesamte Spardauer den Sparern hinreichend Zinsen gutgeschrieben. Denn die in den Prämiensparverträgen enthaltene Klausel ist unwirksam, da sie offenlässt, in welcher Art und Weise Zinsen bei Veränderung des Kapitalmarktes anzupassen sind. Dann aber ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Referenzzins zur Grundlage der Berechnung zu machen. Dabei geht es häufig um mehrere tausend Euro pro Sparvertrag – die Verbraucherzentrale Sachsen hat durchschnittlich einen Zinsvorteil zugunsten der Sparer von € 4.000,00 ermittelt.

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen abgeschlossenen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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