– OLG Köln verurteilt Agentur zur Rückzahlung –

Partnervermittlungen boomen – häufig sind die Beträge, die für die Leistungen erbracht werden, aber nicht gering. Das OLG Köln (Urteil vom 25.6.2020 – 21 U 107/19) hat unlängst eine Lanze für den Verbraucherschutz gebrochen und eine Partnervermittlungsagentur zur Rückzahlung mehrerer Tausend Euro verurteilt.

Was war geschehen?

Die Klägerin – seit Jahren alleinstehend – hat auf eine Zeitungsannonce, die sie sehr ansprach,  den persönlichen Besuch eines Mitarbeiters der Agentur vereinbart und hierbei einen Partnervermittlungsvertrag zu einem Preis von über 8.000 Euro abgeschlossen. Im Gegenzug sollte sie binnen vier Wochen ein Depot mit 21 Partnervorschlägen erhalten, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten abrufbar sein sollten, sowie ein eigenes Partnerschaftsprofil. Zeitgleich mit dem Vermittlungsvertrag wurde der „einvernehmliche Ausschluss des Kündigungsrechts“ vereinbart. Außerdem wurde die Klägerin über ihr Widerrufsrecht belehrt und unterzeichnete folgende Angabe:

Ich wünsche ausdrücklich, dass die Partnervermittlung A-GmbH mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginnt. Mir ist bewusst, dass ich mein Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Partnervermittlung vollständig erfüllt ist.“

Wenige Tage später wurden der Klägerin zunächst drei vollständige Kontakte übermittelt, an die sie sich wandte, die jedoch nicht erfolgreich waren. Eine Woche später „kündigte“ sie daraufhin den Vertrag schriftlich. Unmittelbar danach, erhielt sie noch 17 weitere Kontaktvorschläge. Die Klägerin verlangte gleichwohl im Klageweg den vollen Betrag zurück.

Die Entscheidung des OLG Köln

War die Klägern noch in der ersten Instanz unterlegen, gab ihr das OLG Köln in der Berufung nahezu vollständig recht. Das Gericht billigte der Klägerin ein Widerrufsrecht dieses Verbrauchervertrages zu und ließ den Widerruf auch nicht daran scheitern, dass die Klägerin nur eine „Kündigung“ erklärt hatte, da es auf den Wortlaut nicht ankomme. Auch war die Widerrufsfrist von 14 Tagen im konkreten Fall eingehalten.

Das Widerrufsrecht der Klägerin war nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt des Widerrufs auch nicht gem. § 356 IV 1 BGB erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Hier war es aber so, dass nach dem Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrags die Hauptleistungspflicht der Beklagten in der Erstellung des Partnerdepots mit 21 Vorschlägen bestand. Zudem war nach Auffassung des OLG Köln die Leistung nicht bereits mit der Erstellung des Partnerdepots vollständig erbracht, da die Agentur diesen Leistungsteil selbst  (nur) mit 90 % bewertet hatte und die restlichen 10 % auf die Verwaltung und Aktualisierung des Depots entfielen. Das Depot selbst habe für den Kunden keinen eigenen Wert, solange er darauf nicht zugreifen kann. Für den Kunden ist allein die Übersendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung.

Lassen Sie Ihren Vertrag überprüfen!

Sollten Sie Fragen zu dem von Ihnen abgeschlossenen Partnervermittlungsvertrag und dessen Widerruflichkeit / Kündigung haben, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank –und Kapitalmarktrecht -.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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