– Günstiges Urteil für Sparer –

Ausgangslage

Ein Sparer schloss im Jahr 2004 mit der Sparkasse Altenburger Land einen unbefristeten S-Vermögensplan ab und er verpflichtete sich, monatlich € 100,00 einzuzahlen, die Sparkasse sich ihrerseits, einen variablen Zinssatz, der bei Vertragsbeginn bei 1,250 % lag, zu zahlen. Der S-Vermögensplan sah eine jährlich steigende Sparprämie vor, die beim Erreichen der 3 – fachen Sparleistung mit 3 % der Jahressparleistung begann und bis auf 50 % der Jahressparleistung beim Erreichen der 40 – fachen Jahressparleistung anstieg.

Gleichwohl kündigte die Sparkasse im September 2020 diesen Vertrag, wobei sie sich auf eine Niedrigzinsphase bezog und meinte, sie könnte Kundeneinlagen, nur noch zu negativen Marktzinssätzen anlegen.

Das Urteil

Das Amtsgericht Altenberg stellte am 04.05.2021 (- 5 C 41/21 -, n.n.rkr.)  fest, dass die erklärte Kündigung unwirksam ist, weil der Kläger noch nicht die höchste Prämienstufe von 50 % erreicht habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht die Entscheidung sieht.

Praxishinweis – auch Zinsen im Zenit der Betrachtung!

Dieses Urteil entspricht auch der Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte.  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas vertritt – bundesweit – eine Vielzahl von Sparern, die sich gegen solche unwirksamen Kündigungen zu Wehr setzen wollen.

Unabhängig von der Frage, ob die erklärten Kündigungen der Sparkasse wirksam seien oder nicht, sollten die Sparer jedenfalls darüber hinaus auch prüfen lassen, ob ihnen die Sparkasse in ausreichender Höhe Zinsen gutgeschrieben hat. Denn die Sparverträge beinhalten in der Regel unwirksame Zinsanpassungsklauseln. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung sind deshalb Referenzzinsreihen zu ermitteln und zu hinterlegen. Häufig führt dies zu einem nicht unerheblichen Zinsgutschriftverlangen für die Sparer! Die Verbraucherzentrale Sachsen hat ermittelt, dass dies im Durchschnitt pro Sparvertrag ein Betrag von € 4.000,00 ausmache.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg