– Amtsgericht hält die Kündigung eines Prämiensparvertrages für unwirksam –

Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt hat mit  Urteil vom 05.03.2021 (- 1   C 436/20 -) entschieden, dass eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von 25 Jahren nicht möglich ist, wenn die Höchstprämie von 50 % nach dem 15. Sparjahr erreicht ist und dann 10 Jahre fortgewährt werden soll.

Sachverhalt

Zwischen einer Sparkasse und ihren Kunden war im Jahr 2004 ein Prämiensparvertrag abgeschlossen worden. Danach konnte der Sparer Spareinlagen monatlich entrichten und die Beklagte versprach, einen variablen Zinssatz hierauf zu geben. Darüber hinaus enthielt der Vertrag folgend Klausel:

„Daneben zahlt die Sparkasse am Ende eines Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres.“

Weiter war in dem Sparvertrag dann eine Prämienstaffel dargestellt, welche die Prämie jährlich vom 3. bis zum 25. Sparjahr ausweist. Die Höchstprämie von 50 % wurde  nach dem 15. Sparjahr erreicht und ist auch bis zum 25. Sparjahr ausgewiesen.

Gleichwohl meinte die Sparkasse, den Prämiensparvertrag schon nach Ablauf von 16 Jahren kündigen zu können. Zur Begründung bezog sie sich auf ein Urteil des BGH aus Mai 2019 und auf ein anhaltendes Niedrigzinsumfeld – die Kündigung sei, so die Sparkasse, sachgerecht.

Das sah das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt anders!

Allein der Umstand, dass der Sparvertrag eine Prämienstaffel bis zum 25. Jahr angebe und regele, dass die nach dem 15. Sparjahr erreichte Höchstprämie von 50 % bis zum 25. Sparjahr fortgesetzt wird, stelle für den Kunden einen erheblichen Anreiz dar, einen solchen Vertrag abzuschließen. Dieser Anreiz beinhaltet die Zahlung der Höchstprämie von 50 % für 10 Jahre. Das Amtsgericht betonte, dass es allein das Risiko der Sparkasse sei, wenn sie sich so weitgehend vertraglich bindet – alleine die Niedrigzinsphase gebe ihr insofern kein ordentliches Kündigungsrecht.

Praxishinweis

Dies entspricht auch der Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas vertritt – bundesweit – eine Vielzahl von Sparern, die sich gegen solche unwirksamen Kündigungen zu Wehr setzen wollen.

Unabhängig von der Frage, ob die erklärten Kündigungen der Sparkasse wirksam seien oder nicht sollten die Sparer jedenfalls darüber hinaus auch prüfen lassen, ob ihnen die Sparkasse auch in ausreichender Höhe Zinsen gutgeschrieben hat. Denn die Sparverträge beinhalten in der Regel unwirksame Zinsanpassungsklauseln. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung sind deshalb Referenzzinsreihen zu ermitteln und zu hinterlegen. Häufig führt dies zu einem nicht unerheblichen Zinsgutschriftverlangen für die Sparer! Die Verbraucherzentrale Sachsen hat ermittelt, dass dies im Durchschnitt pro Sparvertrag ein Betrag von € 4.000,00 ausmache.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg