– BGH hält Kündigung zu „S-VERMÖGENSPLAN“-Vertrag für unwirksam –

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.07.2023 (XI ZR 221/22) festgestellt, dass bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung steigen (sogenannte Ver­hält­nis­prä­mienstaffel), das Recht der Sparkassen zur ordentlichen Kündigung nach Nummer 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe aus­ge­schlos­sen ist. Der Sparer kann aber auch nicht durch vertraglich zulässige Kontoabhebungen die Dauer des Kündigungsausschlusses einseitig verlängern.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte am 04.10.2001 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung mit einer Spar­kas­se abgeschlossen. In dem Vertragsantragsformular „S-VERMÖGENSPLAN“ war es der Klä­ge­rin gestattet, monatlich DM 150,00 einzuzahlen. Die beklagte Sparkasse verpflichtete sich ihrerseits neben einem variablen Anfangszinssatz zusätzlich am Ende des Sparjahres eine verzinsliche Prämie zu zahlen, sofern das Sparguthaben einschließlich der Zinsen und Prä­mien ein Vielfaches der Sparleistung (= 12 Monatsbeiträge) erreicht. Dabei sah die Prä­mien­staffel wie folgt aus:

In der Folgezeit erbrachte die Klägerin den Sparbetrag, hob aber auch in den Jahren 2015 bis 2020 insgesamt € 9.000,00 ab, sodass sich ihr Guthaben zuletzt unter Berücksichtigung der Zinsen und Prämien bis Ende des Jahres 2020 auf € 10.943,49 summierte. Unter Hinweis auf ein bestehendes Negativzinsumfeld kündigte die beklagte Sparkasse den Sparvertrag mit Wir­kung zum 31.12.2020.

Das Urteil des BGH

Der BGH betont noch einmal, dass solche Sparverträge von einem besonderen Bonus­an­reiz­sys­tem geprägt sind. Durch die ansteigenden Prämien werde ein Bonusanreiz gesetzt, mit dem sich ein jederzeitiges ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse nicht vereinbaren ließe. Der Sparer könne andererseits aber auch nicht erwarten, dass ihm eine zeitlich unbegrenzte Spar­möglichkeit eröffnet werde.

Zwar könnten die Sparer die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht einseitig durch Ab­he­bun­gen verlängern. Insofern sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen – es ließe sich auf der Grundlage der Jahressparleistung und für den (ungünstigsten) Fall einer durch­ge­henden Nullverzinsung ohne Weiteres ausrechnen, zu welchem Zeitpunkt die höchste Prä­mien­stufe spätestens erreicht werde.

Im vorliegenden Fall war jedoch die höchste Prämienstufe zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erreicht. Denn die Jahressparleistung der Klägerin betrug € 920,28, die 40-fache Jahres­spar­leistung mithin € 36.811,20. Ein solches Guthaben – so der BGH weiter – hätte die kla­gen­de Sparerin bei vertragsgemäßer Einzahlung der monatlichen Sparraten auch ohne Ab­he­bun­gen im Zeitpunkt der Kündigung der beklagten Sparkasse nicht erreicht. Die Kündigung war daher unwirksam.

Erhebliche Expertise

Wenn auch Sie Fragen zur Kündigung von Prämiensparverträgen oder S-Vermögensplan-Ver­trägen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fach­anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – wenden. Dieser hat erhebliche Erfahrung hierzu und vertritt eine Vielzahl von Sparern bundesweit.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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