Nachdem bereits die 6. Zivilkammer des unter anderem für Berufungssachen zuständigen Landgerichts Nürnberg-Fürth hat unter dem 21.03.2023 einen Hinweis-Beschluss erteilt hatte, wonach die bei Abschluss eines Prämiensparvertrages getroffene Ver­ein­barung über das Verfahren der Zinsanpassung unwirksam ist (wir berichteten), ist nunmehr auch die 10. Zivilkammer des Landgerichtes Nürnberg-Fürth der Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte in einem Urteil vom 22.12.2023 (n.n.rkr) gefolgt, dass es insoweit an der erforderlichen Transparenz fehle . Eine Vielzahl von Spar­kassen hat ab dem Jahr 2005 solche Zinsanpassungsverfahren als Anlagen zu Prämiensparverträgen ausgegeben und zum Vertragsinhalt erhoben, weil der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus 2004 festgehalten hatte, dass die Vor­gän­ger-Klausel (bspw.: „Die Sparkasse zahlt neben dem gültigen Zinssatz, z. Zt. 4,50% … “) unwirksam ist. Die Sparkassen gingen davon aus, dass dieses neue Verfahren der Zinsanpassung  wirksam wäre – das ist jetzt nicht mehr anzunehmen. Den Sparern stehen vielmehr in der Regel  auch bei Vereinbarungen solcher Zinsanpassungsverfahren noch Zinsnachzahlungsansprüche in nicht unerheblicher Größenordnung zu!

Die Ausgangslage

Bereits ab Anfang der 1990er Jahre schlossen die Sparkassen mit Sparern zigtausende von Prämien­spar­verträgen, wonach die Sparer berechtigt waren, monatliche Sparraten einzuzahlen. Diese Sparraten wurden nicht nur verzinst, sondern der Sparer erhielt zudem – nach einer nieder­ge­leg­ten Prämienstaffel, sukzessiv vom 3. Sparjahr ansteigend – Prämien: In der höchsten Prä­mien­stufe 50 % der eingezahlten Sparraten.

Dann wurde bei den Vertragsabschlüssen ab 2005 bei vielen Sparverträgen das Klauselwerk verändert und Verfahren der Zins­an­passung zur Vertragsgrundlage erhoben. Denn der versprochene variable Anfangszinssatz unterlag Schwan­kun­gen des Kapitalmarkts, sodass vertraglich festzulegen war, in welcher Weise sich diese Veränderungen beim Zins niederschlugen. Häufig wurde Folgendes vereinbart:

Die Auffassung der 10. Zivilkammer des  Landgerichts Nürnberg-Fürth

Das Landgerichts Nürnberg-Fürth wies in seinem Urteil am 22.12.2023 darauf hin, dass es dem Sparer bei dieser Regelung nicht ohne fremde Hilfe möglich ist, möglichst klar und einfach den ihm zustehenden Zinssatz zu be­rech­nen. Denn der Wortlaut im Sparvertrag „aus den gleitenden Durchschnittsätzen der Um­lauf­ren­dite börsennotierter Bundeswertpapiere“ finde auf der Website der Deutschen Bun­des­bank keine Widerspiegelung. Zwar finde man dort unter Eingabe des Suchbegriffs „börsennotierte Bundeswertpapiere“ aufgelistete Zeitreihen, diese würden jedoch begrifflich von der Anlage zum Sparvertrag abweichen. Der durchschnittliche Kunde der beklagten Sparkasse sei nicht in der Lage, den entsprechenden Transfer zu leisten. Darüber hinaus sei die unter der Fußnote (**)  dargestellte Regelung zum Nachteil für den Kunden; ein vernünftiger und sachgerechter Grund für die Splittung der Berechnungswege zur Ermittlung der Art und Weise der Zinsanpassung sei nicht ersichtlich. Insoweit müsse der durchschnittliche Kunde, welcher den zunächst dargelegten Rechenweg vollständig abgearbeitet hat, nicht damit rechnen, dass am Ende des Dokuments unter der Fußnote (**)  eine weitere Rechenleistung auf ihn wartet, welche zudem seine Position maßgeblich zu verschlechtern geeignet ist.

Erhebliche Erfahrung

Wenn auch Ihr Prämiensparvertrag solche oder ähnliche Zinsanpassungsvereinbarungen vorhält, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, wenden. Er hat eine erhebliche Erfahrung mit Fällen der vorliegenden Art und vertritt Sparer dazu bundesweit.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg