– Wechselwirkungen der eingesetzten Werkstoffe sind zu berücksichtigen –

Wie bereits bei unserem letzten Beitrag über Wärmepumpen (https://rae-schieder.de/waermepumpen/) im Einzelnen ausgeführt, erfreuen sich Wärme-pumpen zur Beheizung oder Stromerzeugung wegen der Nutzung freier regenerativer Energie vor allem in der Außenluft, der Erde oder dem Grundwasser, zunehmender Beliebtheit. Dass bei deren Einbau allerdings auch die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind, dies aber nicht immer gelingt, macht der folgende vom Oberlandesgericht Rockstock (Beschluss vom 14.07.2023 – 4 U 52/23) getroffene Beschluss deutlich, wonach der Installateur zur Rückzahlung der bezahlten Vergütung Zug-um-Zug gegen Ausbau der Wärmepumpenanlage verurteilt wurde.

Der Sachverhalt
Der Heizungsinstallateur wurde mit der Lieferung und dem Einbau einer Wärmepumpenanlage beauftragt. Es kam allerdings zu Ausfällen und Störungen beim Betreib der Anlage, da das Ablaufmodul nicht funktionierte. Im Zuge eines vom Besteller eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens wurde sachverständig herausgearbeitet, dass die Störungen auf der Bildung schwarzen sogenannten Magnetit-Schlamms, der durch Reaktion von im Heizungsfüllwasser gebundenem Sauerstoff mit gusseisernem Materialien im Heizkörper des Bestellers durch Korrosion entstanden ist, zurückzuführen ist. Der Auftraggeber trat vom Vertrag zurück und verlangte die Bezahlung Zug-um-Zug gegen Ausbau der Anlage.

Die Entscheidung des OLG Rostock
Dass der Installateur die Wärmepumpe fachgerecht installierte und auch nicht ausdrücklich mit Korrosionsschutzarbeiten beauftragt war, hindert nicht, dass er den Prozess verliert. Denn der vereinbarte Gebrauchszweck, nämlich die durchgehende Beheizung des Wohnhauses, wurde nicht erreicht, weshalb die eingebaute Anlage mangelbehaftet ist. Dass die vorhandenen Heizkörper vom Auftraggeber stammen und diese erst zur chemischen Reaktion im Heizfüllwasser führten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat des OLG Rostock bezieht sich insoweit auf die VDI-Richtlinie 2035 („Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen/Heizwasserseitige Korrosion“), die die Berücksichtigung der Wechselwirkungen der eingesetzten Werkstoffe verlangt.

Hier hätte der Installateur prüfen müssen, ob die Wärmepumpenanlage mit den vorhandenen Heizkörpern überhaupt zu realisieren ist. Er hätte den Auftraggeber gegebenenfalls davon zu unterrichten und anraten müssen, dass der Einsatz von chemischen Korrosionsschutzmitteln erforderlich ist. Da der Installateur dieser Prüfpflicht nicht nachkam, wurde er entsprechend verurteilt.

Haben Sie Fragen zu Sachverhalt oder zur Rechtslage?
Wenn Sie Fragen, auch zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt haben, wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tilmann Schellhas.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg