– BGH entscheidet zu Gunsten der Verbraucher –

Ein Mak­ler hat kei­nen An­spruch auf Pro­vi­si­on, wenn er einem Ver­brau­cher bei Ver­trags­ab­schluss weder eine Wi­der­rufs­be­leh­rung noch das Mus­ter-Wi­der­rufs­for­mu­lar aus­ge­hän­digt hat. Diese müss­ten dem Ver­brau­cher grund­sätz­lich in Pa­pier­form zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den, ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof. Nur wenn der Ver­brau­cher zu­stim­me, sei dies auch auf einem an­de­ren dau­er­haf­ten Da­ten­trä­ger mög­lich. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 26.11.2020 (- I ZR 169/19 -) genauso

Hausverkäufer widerriefen Maklerauftrag

Ein Makler verlangte von den Eigentümern eines Reihenhauses die Zahlung von Provision, hatte aber nur behauptet, er habe den von diesen in deren Haus unterzeichneten Makler-Verkaufsvertrag und die Widerrufsbelehrung bei der Vertragsunterzeichnung mit seinem Handy fotografiert; eine Kopie davon habe er seinen Kunden in den Briefkasten geworfen – was diese bestritten.

Ein Muster-Widerrufsformular fehlte aber zudem in den Unterlagen. Die Eigentümer erklärten im weiteren den Widerruf. Maklerprovision zahlten sie nicht.

BGH: Bloße Kenntnisnahme nicht ausreichend

Nach Auffassung des BGH erfordert der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zusätzlich, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen über ein Widerrufsrecht nach Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier zur Verfügung gestellt hat. Nur wenn der Kunde zustimme, könne dies auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger geschehen. Eine bloße Kenntnisnahme genüge hingegen nicht. Da das Muster-Widerrufsformular dem Vertrag nicht beigefügt gewesen sei, so die Karlsruher Richter, hätten die Verkäufer nicht einmal die Möglichkeit gehabt, hiervon Kenntnis zu nehmen. Auch dies habe dazu geführt, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß und der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Lassen Sie deshalb auch Ihren bei Vertrag darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann SchellhasFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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