– BGH entscheidet zu Gunsten der Verbraucher –
Ein Makler hat keinen Anspruch auf Provision, wenn er einem Verbraucher bei Vertragsabschluss weder eine Widerrufsbelehrung noch das Muster-Widerrufsformular ausgehändigt hat. Diese müssten dem Verbraucher grundsätzlich in Papierform zur Verfügung gestellt werden, entschied der Bundesgerichtshof. Nur wenn der Verbraucher zustimme, sei dies auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger möglich. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 26.11.2020 (- I ZR 169/19 -) genauso
Hausverkäufer widerriefen Maklerauftrag
Ein Makler verlangte von den Eigentümern eines Reihenhauses die Zahlung von Provision, hatte aber nur behauptet, er habe den von diesen in deren Haus unterzeichneten Makler-Verkaufsvertrag und die Widerrufsbelehrung bei der Vertragsunterzeichnung mit seinem Handy fotografiert; eine Kopie davon habe er seinen Kunden in den Briefkasten geworfen – was diese bestritten.
Ein Muster-Widerrufsformular fehlte aber zudem in den Unterlagen. Die Eigentümer erklärten im weiteren den Widerruf. Maklerprovision zahlten sie nicht.
BGH: Bloße Kenntnisnahme nicht ausreichend
Nach Auffassung des BGH erfordert der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zusätzlich, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen über ein Widerrufsrecht nach Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier zur Verfügung gestellt hat. Nur wenn der Kunde zustimme, könne dies auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger geschehen. Eine bloße Kenntnisnahme genüge hingegen nicht. Da das Muster-Widerrufsformular dem Vertrag nicht beigefügt gewesen sei, so die Karlsruher Richter, hätten die Verkäufer nicht einmal die Möglichkeit gehabt, hiervon Kenntnis zu nehmen. Auch dies habe dazu geführt, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß und der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
Lassen Sie deshalb auch Ihren bei Vertrag darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Tillmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg