– Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz –

Erteilt ein mit der Ausführungsplanung und Mitwirkung bei der Vergabe beauftragter Architekt (Leistungsphasen 5 bis 7 HOAI) dem Bauherrn in einer unklaren Vertragssituation den Rat, ein konkretes Gestaltungsrecht (hier: Kündigung) auszuüben, handelt es sich dabei um eine Rechtsdienstleitung im Sinne des § 2 RDG, die nur in dem gesetzlich zugelassen Umfang zulässig ist (§ 3 RDG).

So hat das OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 U 2182/19 – entschieden und den Architekten zu Schadensersatz verurteilt, den der Bauherr wegen der unwirksamen Kündigung  aus „wichtigem“ Grund an das Bauunternehmen zu leisten hatte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsdienstleistung eines Architekten zwar nach § 5

Abs. 1 RDG als Nebenleistung zulässig ist, ist zu Gunsten des Architekten ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil Architektenleistungen in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen haben. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass – jedenfalls in einigen Leistungsphasen nach HOAI – Rechtsdienstleistungskompetenzen des Architekten als Teil ihres vertraglichen Pflichtenprogramms angesehen werden.

Auch unter Zugrundlegung dieses großzügigen Maßstabs werden die Grenzen der erlaubten Nebenleistung spätestens dann verlassen, wenn der Architekt in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird. Hierbei handelt es sich in der Regel um komplexe Rechtsdienstleistungen, die häufig ein erhebliches Risikopotential für den Auftraggeber haben und damit den Angehörigen der  rechtsberatenden Berufe vorzubehalten sind.

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Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann  Schellhas, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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