Bauverzögerung durch Corona-Krise

Bei laufenden Baustellen kann es infolge der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen zu Verzögerungen oder zum Stillstand der Bautätigkeit kommen.

Bei VOB/B-Bauverträgen gilt § 6 VOB/B, wonach sich für den Fall der Verzögerung von Bau-ab¬läufen aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, also aufgrund der Corona-Pandemie entstehen, keine nachteiligen Auswirkungen ergeben. Störungen im Sinne des § 6 VOB/B sind in erster Linie solche, die auf behördlichen Anordnungen beruhen. Bei einem Still¬stand der Baustelle infolge einer behördlichen Anordnung wegen Quarantäne der Baubeteiligten dürfte ein Fall von „höherer Gewalt“ vorliegen. Gleiches dürfte gelten, wenn dem Auftragnehmer infolge einer Quarantäneanordnung keine Mitarbeiter für die Baustelle zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer hat dann einen Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit bzw. der Ausführungsfristen um den Zeitraum der jeweiligen Störung.

Dies gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende behördliche Anordnung vorliegt. Eine aus Gründen der Risikovorsorge vom Unternehmer aufgrund eigener Entscheidung nicht mehr besetzte Baustelle führen dagegen nicht zu einer Bauzeitverlängerung.

Für die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ist die Rechtslage unübersichtlicher. Zunächst ist festzustellen, dass der Auftraggeber Mehrkosten nur zu tragen hat, wenn er für die Verzögerungen verantwortlich ist oder diese aus seinem Risikobereich stammen.

Für vom Auftraggeber zu vertretende Störungen können sich Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers ergeben. Dies beispielsweise dann, wenn der Auftraggeber keine Pläne bei-stellen kann und sich hierdurch die weiteren Abläufe auf der Baustelle verzögern.

Auch hier gilt jedoch wiederum, dass Störungen, die aus behördlichen Anordnungen, z.B. aufgrund der Corona-Pandemie, resultieren, nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind und daher auch nicht zu entsprechenden Ansprüchen des Auftragnehmers führen können.

Ob der Auftragnehmer Mehrkosten geltend machen kann, wenn ein für seine Tätigkeit erforderliches Vorgewerk Verzögerungen verursacht, ist im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich ist ein Preiserhöhungsanspruch denkbar. Allerdings ist im Falle einer Pandemie eine Risikotragung durch den Auftraggeber wohl nicht gegeben. Dies würde dazu führen, dass der Auftragnehmer zwar Bauzeitverlängerungsansprüche, nicht jedoch erhöhte Vergütungsansprüche geltend machen kann.

Sollte der Auftraggeber die Baustelle von sich aus vollständig stilllegen und auch nicht mehr fort¬führen oder Bauverträge nicht mehr weiterausführen wollen, kommt insoweit eine Auslegung dieses Verhaltens als freie Auftraggeberkündigung in Betracht. Dies insbesondere dann, wenn der Kündigungsgrund auf einer freien Willensentschließung des Auftraggebers, nicht jedoch auf einer behördlichen Anordnung resultiert. Dann steht dem Auftragnehmer grundsätzliche die volle vereinbarte Vergütung zu, abzüglich dessen, was sich der Auftragnehmer durch die Nichtausführung des Bauvertrags erspart. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen etwaiger Ansprüche jedoch genau zu prüfen.

Im Falle einer vollständigen Stilllegung der Baustelle muss jedenfalls für deren Absicherung gegen Vandalismus, Witterungseinflüsse und dergleichen gesorgt werden. Hierzu empfiehlt sich eine Absprache mit der Auftraggeber und dessen Planern.

Lassen Sie Ihren Sachverhalt darauf überprüfen!

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Thomas Schieder –Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht –.

Thomas Schieder

FACHANWALT FÜR BAU- UND ARCHITEKTENRECHT
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg