– Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen falsch angegeben –

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit dem Urteil vom 26.01.2023 (4 U 134/21) die in einem Immobiliardarlehensvertrag mit fester Zinsbindung enthaltene Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung für fehlerhaft gehalten und dem klagenden Darlehensnehmer einen Betrag von nahezu € 14.000,00 zugesprochen. Dieses Urteil macht erneut deutlich, dass es sich durchaus lohnt, einen Darlehensvertrag daraufhin untersuchen zu lassen, ob nicht solche Rückzahlungsansprüche bestehen. Häufig sind solche Vorfälligkeitsentschädigungsbeträge fünfstellig. Verbraucher sollten daher immer, wenn sie gleichwohl zunächst die Vorfälligkeitsentschädigung zahlten, einen Vorbehalt der Rückforderung formulieren.

Der Sachverhalt

Die Parteien hatten einen Immobiliardarlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von € 136.000,00 abgeschlossen, wobei der Sollzins bis zum Ende der Vertragslaufzeit gebunden war. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie.

Anwaltlich vertreten ließ der Kläger mitteilen, dass er beabsichtige, die Immobilie zu veräußern – zugleich führten diese aus, dass die zwischenzeitlich von der beklagten Bank mitgeteilte Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet sei und eine etwaig zwischenzeitlich erfolgte Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehe. Im Weiteren überließ die Bank die Löschungsunterlagen für den eingetragene Grundschuld und wies darauf hin, dass über diese nur verfügt werden dürfe, gegen Zahlung eines Betrages, bei dem auch die Vorfälligkeitsentschädigung mit eingerechnet worden war.

In der Folge wurde dieser Betrag dann auch vom Darlehensnehmer gezahlt, dann allerdings Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erhoben.

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das Gericht nahm an, dass die im Immobiliardarlehensvertrag erfolgte Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft und damit unzureichend sei, da die beklagte Bank wiederholt auf die Wiederanlage in „Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner“ abgestellt habe. Da die Bank die „Aktiv-Passiv-Methode“ als Abrechnungsmethode gewählt habe, bestehe der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers in der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme de Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergebe. Dabei sei die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen und nicht die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand zugrunde zu legen. Entgegen OLG Frankfurt (Urteil vom 13.08.2021 – 24 U 270/20 -) sei die von der beklagten Bank gewählte Formulierung nicht zutreffend, denn das Pfandbriefgesetz unterscheide gerade zwischen Hypothekenpfandbriefen und Pfandbriefen öffentlicher Schuldner, so dass es sich bereits um unterschiedliche Anlageformen handele. Schon dies schließe aus, dass mit der von der Beklagten gewählten Formulierung auch Hypothekenpfandbriefe gemeint sein könnten.

Ferner genüge es gerade nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn bei der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abgestellt werde. Gleiches gelte, wenn sich den Angaben des Kreditinstituts nicht entnehmen lasse, dass die berechtigte Zinserweiterung und damit der Zinsschaden auch durch vereinbarte Sondertilgungsrechte beeinflusst werde.

Eine vom OLG Saarbrücken zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Erhebliche Expertise

Wenn auch Sie Fragen zu Regelungen über die Vorfälligkeitsentschädigungen und deren Rückforderbarkeit haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der eine erhebliche Erfahrung mit verbraucherrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Immobiliarkreditverträgen aufweist.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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