– Kündigung des Bauvertrages bedarf eigenhändiger Unterschrift –

Das OLG München (Beschluss vom 03.02.2022 – 28 U 3344/21) hat festgehalten, dass die Kündigung eines Bauvertrages nicht (mehr) per E-Mail (auch nicht per Telefax) gekündigt werden kann, sondern es der Einhaltung der Schriftform bedarf, also der Zustellung bzw. Aushändigung eines eigenhändig unterzeichneten Schriftstücks im Original.

Sachverhalt

Der Auftraggeber begehrt von seinem Auftragnehmer Erstattung von Ersatzvornahmekosten. Dazu trägt er vor, er habe den nach dem 01.01.2018 geschlossenen Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt. Hierzu habe er eine schriftliche, von ihm unterzeichnete, Kündigungserklärung eingescannt und per Email an den Auftragnehmer geschickt.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München hielt den geltend gemachten Anspruch nicht für gerechtfertigt, da der Bauvertrag nicht wirksam gekündigt sei.

Denn in den streitgegenständlichen Vertrag war wirksam die VOB/B einbezogen und nach dessen § 8 Abs. 6 VOB/B ist geregelt, dass die Kündigung schriftlich zu erklären ist. Zwar sehe § 126 Abs. 1 BGB die schriftliche Form, also die vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift (oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) unterzeichnete Erklärung nur in den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen vor. Es ist aber zu berücksichtigen, dass seit dem 01.01.2018 § 650 h BGB eingeführt ist. Demnach bedarf die Kündigung des Bauvertrages der schriftlichen Form. Bei § 650 h BGB handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe; folglich komme § 126 Abs. 1 BGB zur Anwendung.

Zwar könne nach § 126 Abs. 3 BGB auch die schriftliche Form durch eine elektronische Form ersetzt werden. Dies erfordert aber, dass der Aussteller der Erklärung gemäß § 126 a Abs. 1 BGB dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht – dies war hier nicht der Fall.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg

Thomas Schieder

Fachanwalt Baurecht / Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg