– BGH: Abweichung vom Mustertext Voraussetzung –
Der BGH hat in einem aktuellen – noch nicht veröffentlichten – Urteil vom 27.10.2020 (XI ZR 525/19) den Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zeitgleich erworbenen PKWs für wirksam erklärt.
Ausgangslage
Hatte sich der Bundesgerichtshof zuletzt sehr zurückhaltend gezeigt, wann Widerrufe bei der Verwendung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsinformationen möglich sind, sieht er dies jetzt im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass die den Autokauf finanzierende Bank einen Mustertext verwendete, der den tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt unzutreffend wiedergab, anders: Der Verbraucher hatte nämlich gerade keine Restschuldversicherung (zur Absicherung der Rückzahlungsverpflichtung aus dem geschlossenen Darlehensvertrag: etwa bei Arbeitsunfähigkeit, Tod und dergleichen) abgeschlossen. Trotzdem sah die Widerrufsinformation den dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen Mustertext vor.
Solche weiteren Verträge halten etwa die Santander Consumer Bank, die Volkswagen Bank GmbH, die Audi Bank GmbH, die Renault Bank, die FCA Bank und die Opel Bank vor.
Rechtsfolgen
Dies führt zur Widerruflichkeit des Kreditvertrages und der Verbraucher ist berechtigt, das Kraftfahrzeug an die finanzierende Bank zurückzugeben. Die Verbraucher erhalten sämtliche geleisteten Zahlungen zurück. Ob ein Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer oder eine Wertminderung in Abzug zu bringen ist, ist derzeit noch nicht geklärt.
Das Urteil des BGH ist insofern interessant, da auch den vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge, bei denen der Anspruch entweder schon verjährt oder bei denen unsicher ist, ob eine Manipulation nachgewiesen werden kann, an die finanzierenden Banken zurückzugeben.
Erfahrung und Expertise bei Widerrufsrechten
Häufig sind allerdings nicht nur in Finanzierungsverträge mit Verbrauchern die Widerrufsinformationen falsch, sondern dies gilt vielfach auch bei einem leasingfinanzierten Autokaufvertrag, wenn also beispielsweise der Verkäufer des Fahrzeuges zugleich auch die Anbahnung und Vermittlung des Leasingvertrages hierfür veranlasste.
Lassen Sie Ihren Sachverhalt darauf überprüfen! Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas –Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht –.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg