– Keine erhebliche Umbaumaßnahme –

Das Urteil des OLG Celle vom 12.01.2022 (14 U 111/21) macht anschaulich deutlich, das Verbraucherschutzrechte nach wie vor bei vermeintlich geschlossenen Verträgen im Außergeschäftsraumbereich eine erhebliche Sprengkraft ausweisen und von Berufsangehörigen, etwa aus dem Handwerk, zunehmend mehr ernstgenommen werden sollten – eine Nichtbelehrung führt zu Rückzahlungsansprüchen des Verbrauchers.

Der Sachverhalt

In dem Urteil des OLG Celle ging es um den Widerruf eines Vertrags über die Reparatur bzw. den Austausch einer sogenannten Wärmepumpe. Zunächst fand ein Treffen zwischen einem Installateur und zwei Verbrauchern in deren Haus statt, wobei ihnen der Unternehmer mehrere An­gebote hinsichtlich des Austauschs der Heizungsanlage aushändigte – eine Widerrufs­be­leh­rung enthielten diese Unterlagen nicht. Bei einem zweiten Treffen im Haus der Ver­brau­cher beauftragten diese nunmehr den Installateur mit dem Einbau der Wärmepumpe. Einige Zeit später erklärten sie den Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willens­er­klä­run­gen.

Die Entscheidung des OLG Celle

Zunächst hielt der Senat fest, dass zwischen den Parteien ein sogenannter Außergeschäfts­raum­vertrag zustande gekommen ist. Dieser liegt vor, wenn Verbraucher und Unternehmer einen Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit an einem Ort schließen, der kein „Geschäftsraum“ ist. Da der Vertrag im Wohnhaus der Verbraucher zustande kam, sah das Gericht diese Voraussetzung als erfüllt an.

Ferner war ein solcher Außergeschäftsraumvertrag auch nicht etwa deswegen zu verneinen, weil es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen solchen über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden handelte. Der Einbau einer Wärmepumpe stelle nämlich keine erhebliche Umbaumaßnahme dar und sei mit dem Neubau eines Gebäudes nicht vergleichbar.

Insbesondere verwies das OLG Celle darauf, dass das Vorbringen des Installateurs, wonach die Verbraucher Zeit und Ort des Vertragsschlusses veranlasst hatten, nicht relevant ist. Ein mög­liches Überraschungsmoment bzw. ein psychologischer Druck sei nach der europäischen Richtlinie, auf denen die deutschen Normen beruhten, nicht erforderlich. Das auch kein Fall des § 312 g Abs. 2 Nummer 11 BGB vorliege (dringende Reparatur- oder Instanthaltungsarbeit und Erforderlichkeit der sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit der Anlage) konnten die Verbraucher zurecht widerrufen.

Rechtsfolge des Widerrufs ist die Rückabwicklung des Vertrags, sodass den Verbrauchern die Rückzahlung der an den Installateur gezahlten Beträge zugestanden wurde. Indes würden die Verbraucher auch verpflichtet, die Wärmepumpe und den Speicher nebst der verbauten Ma­te­rialien an den Heizungsmonteur zurückzugewähren.

Erhebliche Expertise

Wenn Sie Fragen zur Widerruflichkeit von Werkverträgen haben – sei es als Verbraucher, sei es als Unternehmer – können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fach­anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Archi­tek­ten­recht wenden. Dieser hat erhebliche Erfahrung im Umgang mit Widerrufsrechten, auch im Bauvertragsrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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