– Monatliche Teilzahlungen nicht korrekt angegeben –

Der Widerruf von Immobiliardarlehen (das sind durch eine Grundschuld zur Finanzierung einer Immobilie besicherte Darlehen) ist nach wie vor virulent. So hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 22.04.2021 (4 U 27 aus 20 – ) festgehalten, dass dem klagenden Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, weil die beklagte Darlehensgeberin es versäumt hat, ihm im Darlehensvertrag den Betrag der monatlichen Teilzahlungen ordnungsgemäß zu benennen.

Ausgangslage

Zur Finanzierung einer Immobilie hatte ein Verbraucher ein Immobiliardarlehen abgeschlossen und sich verpflichtet, das gesicherte Darlehen zu einem Zinssatz von 2,85 % (effektiv 2,95 %) p.a. zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung durch die Zuteilung eines Bausparvertrages einer Bausparkasse erfolgen sollte.

Bestandteil des Darlehensvertrages war eine Widerrufsinformation. Da der Verbraucher die Auffassung vertrat, es lägen inhaltliche Fehler der Widerrufsinformation vor, widerrief er im Jahr 2018 die auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

Die Entscheidung

Das OLG Saarbrücken beanstandete die Widerrufsinformation selbst nicht. Die beklagte Darlehensgeberin hatte nämlich das gesetzliche Muster ordnungsgemäß verwendet, sodass ihr die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion zugutekam.

Allerdings hielt der Zivilsenat die erst in 2. Instanz seitens des Verbrauchers erhobene Rüge, die Darlehensgeberin hätte es versäumt, im Darlehensvertrag den Betrag der monatlichen Teilzahlungen zu benennen, für durchgreifend.

Denn nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Verbraucher vor Vertragsschluss über Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen unterrichtet werden. Im Streitfall hatte die Darlehensgeberin zwar angegeben, dass die Soll-Zinsen (2,86 % p.a.) aus dem jeweiligen Darlehenssaldo berechnet werden und „an Ultimo eines jeden Monats“ fällig sind. Ferner hatte sie einen Betrag von monatlich € 260,00 als vom Verbraucher zu zahlende Kosten bzw. als Nebenleistung aufgeführt; dieser bezog sich jedoch lediglich auf die Prämie für den zusätzlich abgeschlossenen Bausparvertrag, nicht aber auf die über diesen Betrag hinausgehende, von dem Verbraucher ebenfalls zu erbringende monatliche Zinszahlung. Zur Höhe der monatlichen Zinszahlungen fand sich jedoch überhaupt keine Angabe im Vertragstext.

Rechtsfolgen

Deshalb konnte der Kläger nach Auffassung des Gerichts den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch noch im Jahr 2018 wirksam widerrufen, wodurch sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelte. Der klagende Verbraucher erhielt deshalb die von ihm zwischenzeitlich geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von knapp € 6.000,00 zurück, sowie der von ihm errechnete Nutzungsersatz für die während der Vertragslaufzeit gezahlten Zinsleistung von weiteren mehreren hundert Euro und schließlich auch Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  auf  von ihm weiter geleisteten Darlehensraten, insgesamt einen Betrag von nahezu € 6.300,00.

Fazit

Der vorliegende Rechtsstreit macht deutlich, dass das Widerrufsrecht – auch für Immobiliarprivatkreditverträge – immer noch von außerordentlicher Relevanz ist und der Verbraucher nicht unerhebliche Beträge vom Darlehensgeber zurückfordern kann.

Sie sollten deshalb auch Ihren Darlehensvertrag hierauf überprüfen lassen. Zur Kontaktaufnahme nehmen Sie sich bitte einen Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht -, der eine erhebliche Expertise für alle Fragen rund um das Widerrufsrecht von Immobiliarkreditverträgen, Allgemein-Darlehensverträgen etc. hat.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg