– Herausgabeanspruch gegenüber Finanzberater –

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 06.04.2020 – 3 O 909/19 -, (n.n.rkr., Az.: OLG München 3 U 2906/20) entschieden, dass ein Finanz­be­rater dem Anleger Kopien aller Unterlagen aushändigen muss, die personenbezogene Da­ten enthalten und sich in seinem Besitz befinden.

Dazu gehört nach Auffassung des Landgerichts insbesondere Telefonnotizen, Aktenvermerke, Pro­tokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen (Artikel 15 Abs. 1 DSGVO).

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Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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