– Kündigung aus wichtigem Grund und wegen Zahlungsverzug –

Häufig werden Darlehensverträge wegen wesentlicher Verschlechterung bzw. Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers (§ 490 Abs. 1 BGB) gekündigt.

Dies ist nicht gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Probleme des Darlehensnehmers nur vor­übergehender Natur sind oder eine weiterhin werthaltige Sicherheit vorhanden ist, so OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21.04.2020 – 6 U 136/19 -.

Zudem hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21.04.2020 – 6 U 136/19 – festgehalten, dass dann, wenn der Darlehensgeber wegen einer Vertragsverletzung des Darlehensnehmers kün­digt, eine vorherige Abmahnung insbesondere dann geboten ist, wenn der Darlehensgeber den Eindruck erweckt hat, er werde solche Vertragsverletzungen dulden.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.07.2020 – XI ZR 553/19 -, Rn. 16) hat zudem betont, dass die Kündigung eines Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzuges dann unwirksam ist, wenn in der Kündigungsandrohung ein zu hoher Rückstand angegeben werde; bei Kleinst­beträgen oder Berechnungsfehlern aufgrund eines offensichtlichen „Zahlendrehers“ soll die Zuvielforderung allerdings unschädlich sein.

Im Übrigen ist auch die Zahlungsfrist dann zu kurz, wenn sie auf den Eingang beim Dar­lehensgeber abstellt, obwohl es ausreicht, dass der Darlehensnehmer den rückständigen Be­trag rechtzeitig an den Darlehensgeber auf den Weg bringt.

Bei Fragen zur Kündigung von Darlehensverträgen wenden Sie sich bitte an Herrn Rechts­an­walt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht –.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg