
– Kündigung aus wichtigem Grund und wegen Zahlungsverzug –
Häufig werden Darlehensverträge wegen wesentlicher Verschlechterung bzw. Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers (§ 490 Abs. 1 BGB) gekündigt.
Dies ist nicht gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Probleme des Darlehensnehmers nur vorübergehender Natur sind oder eine weiterhin werthaltige Sicherheit vorhanden ist, so OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21.04.2020 – 6 U 136/19 -.
Zudem hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21.04.2020 – 6 U 136/19 – festgehalten, dass dann, wenn der Darlehensgeber wegen einer Vertragsverletzung des Darlehensnehmers kündigt, eine vorherige Abmahnung insbesondere dann geboten ist, wenn der Darlehensgeber den Eindruck erweckt hat, er werde solche Vertragsverletzungen dulden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.07.2020 – XI ZR 553/19 -, Rn. 16) hat zudem betont, dass die Kündigung eines Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzuges dann unwirksam ist, wenn in der Kündigungsandrohung ein zu hoher Rückstand angegeben werde; bei Kleinstbeträgen oder Berechnungsfehlern aufgrund eines offensichtlichen „Zahlendrehers“ soll die Zuvielforderung allerdings unschädlich sein.
Im Übrigen ist auch die Zahlungsfrist dann zu kurz, wenn sie auf den Eingang beim Darlehensgeber abstellt, obwohl es ausreicht, dass der Darlehensnehmer den rückständigen Betrag rechtzeitig an den Darlehensgeber auf den Weg bringt.
Bei Fragen zur Kündigung von Darlehensverträgen wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht –.
Tillmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg