– BGH entscheidet überwiegend zu Gunsten der Verbraucher bei Präminensparverträgen –

Sparen können sich Hoffnung auf mehrere Tausend Euro machen, denn der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XI ZR 234/20) hat am 06.10.2021 über die Revisionen im Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen und der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entschieden und zum einen festgehalten,  dass die angegriffene  Zinsanpassungsklausel in den Prämiensparverträgen unwirksam ist und die in diesen Verträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

Zum anderen hat der BGH ausgeurteilt, dass

  • es nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge interessengerecht ist, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen; welcher dies sei, ließ er offen und verwies die Sache insoweit zur Vorinstanz (OLG Dresden) zurück;
  • die Zinsanpassungen nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird;
  • bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Insbesondere hielt der BGH zur Überzeugung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte zudem fest, dass keine Verjährung vorliegt,

  • da die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. Die Möglichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.

Neben den Zinsanpassungsklauseln spielt auch die Wirksamkeit der von Sparkassen unlängst wegen einer Niedrigzinsphase erklärten vielen Kündigungen bei den Prämiensparverträgen eine Rolle, wenn etwa formularmäßig nach dem „15. Sparjahr“ oder etwa dem „20. Sparjahr“ noch „Folgejahre“ (bezeichnet als „FJ“) zur Ansparung vorgesehen waren. SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte halten die Kündigungen für  verwirkt  bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Und eine Rolle wird auch spielen, ob die Sparkassen wirklich alles getan haben, um die auf der Hand liegenden Zinsänderungsrisiken zu vermeiden.

Sie sollten daher auch ihre Sparverträge daraufhin überprüfen lassen,

  • ob Sie eine solche unwirksame Zinsanpassungsklausel haben – bei Nachberechnungen ergeben sich im Durchschnitt ca. Euro 3.100 pro Sparvertrag an zu wenig berechneten und gutgeschriebenen Zinsen!

Daneben sollten Sie auch überprüfen lassen,

  • ob die erklärten Kündigungen der Sparkassen wirksam sind. In einer Vielzahl von Fällen wird die Prüfung ergeben, dass die Kündigung unwirksam ist und sie noch über Jahre hinweg verzinsliche Prämien von den Sparkassen

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen angeschlossen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tillmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg