– Landgericht Regensburg hält Referenzzinssatz WX4260 für anwendbar –

Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 15.10.2021 (83 O 2990/20 Fin, n.n.rkr.) die beklagte Sparkasse im Landkreis Cham zur vollständigen Nachzahlung von Zinsen ver­urteilt, da diese im Rahmen eines mit der Klägerin geschlossenen Prä­mien­spar­ver­trags im Zuge der Anspardauer zu wenig Zinsen gutgeschrieben hatte.

Die Entscheidung des LG Regensburg

In dem Sparvertrag befand sich die Formulierung in Ziffer 2. „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. 4,58%, (…)“. Mit der herrschenden Rechtsprechung hielt auch das Landgericht Regensburg diese Klausel für unwirksam, da sie ein einseitiges Zins­satz­bestimmungsrecht der Sparkasse eröffne, die aber ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen nicht ermögliche.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt dazu, dass die entstandene Lücke des Vertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Da der Sparvertrag gerade auf den Ver­mö­gensaufbau abzielte und diese neben der – sich jährlich steigernden – Prämie auch und gerade durch die Zinsen erfolgen sollte, sei demnach ein Referenzzinssatz für vergleichbare lang­fristige Spareinlagen heranzuziehen. Dies hatte auch der BGH (Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20) in einer sehr jungen Entscheidung bereits festgehalten.

Zur Ermittlung des Referenzzinssatzes hatte die Klägerin eine Berechnung der Kre­dit­sach­ver­stän­digen Hink & Fischer GbR vorgelegt. Diese hatten den bei der Deutsche Bundesbank zu­grunde gelegten Referenzzinssatz der Zeitreihe WX4260 verwendet und hatten zugunsten der Klägerin einen Betrag von ca. € 12.000,00 ermittelt. Diesen Betrag sprach das Landgericht Re­gensburg der Klägerin vollständig zu, da dieser Zinssatz WX4260 die Anforderungen an den Referenzzins erfülle; dieser werde dauerhaft erhoben und sei jederzeit einsehbar. Der Re­ferenzzinssatz sei sachgerecht und geeignet sowohl was die Laufzeit, das Erfordernis der Ob­jek­tivität und der Transparenz als auch die Einsehbarkeit und die prognostische Dau­er­haftigkeit angehe.

Unter Bezug auf die jüngste Entscheidung des BGH (a.a.O.) hielt das Landgericht zudem die Einrede der Verjährung für nicht durchgreifend und auch den Einwand der Verwirkung für nicht begründet.

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Je nach Höhe des monatlichen Sparbeitrags und Anspardauer sowie dem ursprünglich ver­ein­barten Vertragszins lassen sich häufig mehrere tausend Euro an Zinsnachzahlungen er­warten.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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