– OLG Nürnberg weist Berufung der Sparkasse zurück –

Mit Urteil vom 16.11.2021 (- 14 U 185/21 -) hat das OLG Nürnberg eine seitens der Sparkasse erhobene Berufung zurückgewiesen, da nach der Überzeugung des Senats auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme davon auszugehen war, dass in Bezug auf den streitgegenständlichen Prämiensparvertrag  eine Laufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahre) vereinbart wurde. Der Sparvertrag wurde also befristet abgeschlossen und eine ordentliche Kündigung, die die Sparkasse zuvor erklärt hatte, war damit unwirksam.

Sachverhalt

Im Jahr 1995 schlossen die mittlerweile verstorbenen Eltern des Klägers und die beklagte Sparkasse einen unbefristeten Sparvertrag „Prämiensparen – flexibel“ ab. Im Jahr 2019 bat der Kläger um Umschreibung dieses Sparvertrags auf seinen Namen, weshalb die beklagte Sparkasse infolge dieses Schreibens dem Kläger eine neue Vertragsurkunde auf den Namen des Klägers als Rechtsnachfolger ausstellte. Dabei sah die neue Vertragsurkunde eine Vertragsdauer von 99 Jahren, nämlich eine „Laufzeit von 1.188 Monaten“ vor.

Die Sparkasse kündigte dann im Jahr 2019 den Prämiensparvertrag unter Hinweis auf eine andauernde Niedrigzinsphase und bezog sich hierbei auf Nummer 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Sparkasse meinte, ihr stünde ein ordentliches Kündigungsrecht, weil es sich bei dem ursprünglichen Vertrag aus 1995 um einen unbefristeten Sparvertrag handelte.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg

Dies sah das OLG Nürnberg, nachdem es den Kläger informatorisch angehört und einen Mitarbeiter der Sparkasse als Zeugen einvernommen hatte, anders. Der Senat des OLG Nürnberg hielt fest, dass der Sparkasse nicht der Nachweis gelungen sei, dass der Sparvertrag – wie noch im Jahr 1995 festgehalten, aber entgegen der Vertragsurkunde aus 2019 – unbefristet lief. Die Anhörung des Klägers und die Zeugeneinvernahme hätten das nicht bestätigt.

Wichtiges Urteil für Verbraucher

Die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, dass sich der Widerspruch gegen die Kündigungen von Prämiensparverträgen durchaus lohnt. Denn der dem Kläger bereits gekündigte Prämiensparvertrag läuft nunmehr mit der Laufzeit von 99 Jahren weiter.

Dies ist in Anbetracht der derzeit niedrig zu erzielenden Zinsen und sonstigen Renditen bei Anlagegeschäften deshalb sehr lukrativ, da der Kläger nunmehr jahrzehntelang Prämien in Höhe von 50 % der von ihm jährlich eingezahlten Sparbeiträge erhält.

Das Urteil ist verbraucherfreundlich und hat Signalwirkung!

Individuelle Beratung

Auch Sie sollten sich zum Thema Kündigungen von Sparverträgen und Prämiensparverträgen beraten lassen. Dabei geht es aber nicht nur um die Frage der Wirksamkeit der hierzu ausgesprochenen Kündigungen, sondern es geht auch um in der Regel viel zu niedrig gutgeschriebene Zinsen. Denn häufig halten diese Verträge unwirksame Zinsanpassungsklauseln vor und Berechnungen ergeben im Durchschnitt ca. € 3.500,00 bis € 4.000,00 zu wenig gutgeschriebene Zinsen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas hat zu diesem Themenkreis eine jahrelang hierzu erworbene Expertise und vertritt Sparer bundesweit zu diesen Sachverhalten.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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