Mit Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2020 (C 4 O 155/20, rkr.) wurde die beklagte Bank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von € 8.233,32 verurteilt, da die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung un­zu­reich­end waren. Die vertraglichen Angaben waren weder klar noch verständlich im Sinne des Gesetzes.

Der Sachverhalt

Im Jahr 2017 schloss der Kläger mit der beklagten Bank einen Immobiliar-Ver­brau­cher­dar­leh­ens­vertrag. Dieser enthält unter anderem folgende Klausel:

Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vgl. Ziffer 7 dieses Vertrags) oder im Falle der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vgl. Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Dar­leh­ens­nehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passivberechnungsmethode zu­grun­de legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung freigewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden. Danach wird be­rück­sichtigt: – Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite für Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des ab­zu­lösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Ri­si­ko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Auf der Grundlage der so ermittelten Netto-Zins­verschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich er­ge­ben­de Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­digung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wideranlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt. (…)“

Die Entscheidung des LG Konstanz

Diese Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung waren dem Landgericht Konstanz unzureichend, da sie nicht klar und verständlich im Sinne des Gesetzes seien. Zwar habe der BGH mit Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) ausgeführt, dass es der Dar­stellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel nicht bedürfe, da dies zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge. Vielmehr müsste der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rück­zah­lung entschließe, zuverlässig abschätzen können. Dafür sei im Hinblick auf eine hinreichende Trans­parenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode ausreichend, wenn der Dar­leh­ens­geber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne.

Nach diesen Maßstäben urteilte das Landgericht Konstanz, dass die Angaben im Dar­leh­ens­ver­trag unzureichend sind. So sei in der (eingangs zitierten) Vertragsklausel hinsichtlich der Be­rechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung davon die Rede, dass es auf den Zins­ver­schlech­terungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung ankomme, womit die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypo­the­ken­pfand­briefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspreche, gemeint sei. Dies ist jedoch unzutreffend. Denn im Rahmen der Berechnung der Vor­fäl­lig­keitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode kommt es ganz entscheidend auf den Zeit­punkt an, zu dem erstmals ordentlich gekündigt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja, in wieweit Son­der­til­gungsrechte eingeräumt wurden. Beide vorgenannten Parameter tauchen aber in den An­ga­ben dieser Klausel schlicht überhaupt nicht auf.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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