Mit Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2020 (C 4 O 155/20, rkr.) wurde die beklagte Bank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von € 8.233,32 verurteilt, da die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren. Die vertraglichen Angaben waren weder klar noch verständlich im Sinne des Gesetzes.
Der Sachverhalt
Im Jahr 2017 schloss der Kläger mit der beklagten Bank einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Dieser enthält unter anderem folgende Klausel:
„Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vgl. Ziffer 7 dieses Vertrags) oder im Falle der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vgl. Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passivberechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung freigewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden. Danach wird berücksichtigt: – Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite für Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Auf der Grundlage der so ermittelten Netto-Zinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebende Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wideranlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt. (…)“
Die Entscheidung des LG Konstanz
Diese Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung waren dem Landgericht Konstanz unzureichend, da sie nicht klar und verständlich im Sinne des Gesetzes seien. Zwar habe der BGH mit Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) ausgeführt, dass es der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel nicht bedürfe, da dies zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge. Vielmehr müsste der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließe, zuverlässig abschätzen können. Dafür sei im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode ausreichend, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne.
Nach diesen Maßstäben urteilte das Landgericht Konstanz, dass die Angaben im Darlehensvertrag unzureichend sind. So sei in der (eingangs zitierten) Vertragsklausel hinsichtlich der Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung davon die Rede, dass es auf den Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung ankomme, womit die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspreche, gemeint sei. Dies ist jedoch unzutreffend. Denn im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode kommt es ganz entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmals ordentlich gekündigt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja, in wieweit Sondertilgungsrechte eingeräumt wurden. Beide vorgenannten Parameter tauchen aber in den Angaben dieser Klausel schlicht überhaupt nicht auf.
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Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg