
– BGH: Bei individueller Anpassung besteht Widerrufsrecht –
Der BGH hat mit Urteil vom 20.10.2021 (- XI ZR 96/20 -) entschieden, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss. Zwar hat dies der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden – die Entscheidung hat jedoch weitreichende Bedeutung soweit es auf die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ankommt.
Ausgangslage
Die Beklagte vertreibt Kurventreppenlifte, wobei es sich um Treppenlifte mit Schienen handelt, die individuell an die im Treppenhaus zu befahrenen Kurven angepasst werden. Die Beklagte teilte den Verbrauchern diesbezüglich jeweils mit, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe – die Verbraucherzentrale hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof
Der BGH stellt für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits darauf ab, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Die Vorinstanz (OLG Köln) hatte noch angenommen, es handele sich um einen Werklieferungsvertrag und deshalb bestünde kein Widerrufsrecht. Demgegenüber hat der BGH festgestellt, dass der Schwerpunkt des Vertrags hier nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift liegt, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Dass sich jeweils individuelle Anfertigen spreche für das Vorliegen eines Werkvertrags, mithin müssten die Verbraucher über ein ihnen zustehendes Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB informiert werden.
Individuelle Prüfung erforderlich
Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Vertragsgegenstand eher kaufvertragliche oder werkvertragliche Elemente enthält.
Bei Fragen zum Widerrufsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg