Kündigung unwirksam - Zinsanpassungsklausel unwirksam

-Sparverträge im Focus der Rechtsprechung-

Die Sache ist für die vielen Sparkassen, die meinen auf den „Zug“, den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) für sie aufs Gleis gesetzt hatte, noch nicht ausgestanden.  Denn neben dem Landgericht Stendal (wir berichteten) hat jüngst auch das OLG Dresden  (wir berichteten)  in einem Urteil entschieden, dass ein Sparvertrag, der mit einer „Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen“ wurde nicht durch eine ordentliche Kündigung wirksam beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht.

Die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen setzt sich aber auch bei den Prämiensparverträgen fort, in den denen etwa formularmäßig nach dem „15. Sparjahr“ oder etwa dem „20. Sparjahr“ noch „Folgejahre“ (bezeichnet als „FJ“) zur Ansparung vorgesehen waren, denn daran wird sich die Frage festmachen, ob die Sparkassen nicht auf ihr Kündigungsrecht verzichteten.

Daneben wird auch zu prüfen sein, ob die Kündigungen nicht längst verwirkt sind bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden oder sonstige Klauseln aus dem Bedingungswerk der Sparkassen für eine unbedingte Fortführung sprechen. Und eine Rolle wird auch spielen, ob die Sparkassen wirklich alles getan haben, um die auf der Hand liegenden Zinsänderungsrisiken zu vermeiden.

Schließlich sind in einer Vielzahl von Fällen auch keine Zinsanpassungsklauseln im Vertragswerk von den Sparkassen eingebaut worden, die deutlich machten, unter welchen Bedingungen und welchen Parametern der anfänglich vereinbarte – variable – Zins bei Änderungen des Marktes angepasst wird. Diese Intransparenz führt häufig zu erheblichen Zinsgutschriften für die Sparer, die ebenfalls nachverlangt werden sollten. Die Einrede der Verjährung greift nach unserer Überzeugung nicht, da die  – notfalls vom Gericht – vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung dazu erst (also ohnehin erst nach Kündigung) zum Entstehen des Anspruchs und deshalb erst dann zu einer Fälligkeit führt.

Es ist also stets individuell zu prüfen, ob die Entscheidungsgründe des BGH übertragbar sind und es ist stets die Zinsgutschrift zu ermitteln und geltend zu machen.

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen abgeschlossen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann SchellhasFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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