Kündigung Sparverträge unwirksam

Aktuelles Berufungsurteil gibt Sparer recht!

Das Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18) hat am 14.11.2019 gegen die Kreissparkasse Stendal in zweiter Instanz festgestellt, dass ein Prämiensparvertrag der klagenden Sparer nicht durch Kündigung wirksam beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das Landgericht nicht zugelassen.

Dem Sachverhalt nach ging es nach dem Vertragsformular um eine Vertragslaufzeit von 1188 Monaten (= 99 Jahre). Das Landgericht machte deutlich, dass diese vertraglich vereinbarte Laufzeit und Prämienstaffel von der Sparkasse einzuhalten ist und sie den Vertrag nicht vorher ordentlich kündigen darf. Dabei nahm das Landgericht auch die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.05.2019 – Az. XI ZR 345/18-) in den Blick. Dort hatte der BGH entschieden, dass Sparkassen langfristige Sparverträge unter Umständen erst kündigen dürfen, wenn die vertraglich versprochenen Prämien gezahlt worden sind. Allerdings war dort keine konkrete Laufzeit vereinbart, sondern eine 15jährige Prämienstaffel, bei der die höchste Prämie „nach dem“ 15. Sparjahr erstmalig erreicht, aber für die anschließenden Folgejahre nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt wurde. Nach Meinung des BGH können sich Sparer bei einer solchen Vertragsgestaltung nicht gegen eine Kündigung nach Ablauf des 15. Sparjahres wehren.

Gerade aber in den Sparverträgen, wonach die höchste Prämie ab dem 15. Sparjahr bis hin zum 20., 25. oder sogar 99. Sparjahr gezahlt wird, gibt es also gute Erfolgsaussichten.

Es ist stets individuell zu prüfen, ob die Entscheidungsgründe des BGH übertragbar sind.

So ist beispielsweise gesondert zu prüfen,

  • ob die Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam in die Sparverträge einbezogen wurden oder
  • ob die Sparverträge feste Laufzeiten vorsehen und wenn ja, welche Laufzeiten oder
  • ob gar die versprochenen Zinsen  – in der Regel ein variabler bei 4 % liegender Grundzins, der sukzessive abgesenkt wurde – nachvollziehbar und richtig eingestellt wurden. Häufig ergeben sich Nachforderungen von mehrerer Tausend Euro pro Sparvertrag!

Lassen Sie deshalb auch Ihre bei Sparkassen angeschlossen Sparverträge darauf überprüfen. Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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