Sparkasse Fürth: 5.500 Kündigungen von Prämien-Sparverträgen

Nun auch Fürth: Nachdem schon im Sommer 2019 von der Sparkasse Nürnberg 21.000 Kündigungen von Prämiensparverträgen erklärt wurden, hat nunmehr auch die Sparkasse Fürth unter Hinweis auf ein Niedrigzinsumfeld Tausende von lukrativen Sparverträgen für beendet erklärt.

Beim Prämiensparen handelt es sich um eine besondere Form des Sparbuchs. Dabei gibt es, wie beim Sparbuch, Zinsen, die von der Bank vorgeschrieben werden und abhängig von der Marktsituation sind. Es muss aber ein fester, bei Vertragsabschluss festgelegter Betrag monatlich angespart werden. Es handelt sich also um einen Banksparplan. Im Unterschied zum Sparbuch gibt es aber noch Prämien von der Bank oder Sparkasse, die abhängig von der jährlichen Spareinlage sind. Diese steigen von Jahr zu Jahr bis zu einem maximalen Betrag, in der Regel 50 %. Die Höhe der Prämien in Prozent werden bei Vertragsabschluss festgelegt. Wird die Spareinlage oder auch nur ein Teil davon gekündigt, werden von der Bank keine Prämien mehr gezahlt, und es verhält sich wie ein normales Sparbuch.

Auch viele andere Sparkassen – etwa die Sparkasse München oder die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach –  beendeten unlängst unter Anziehung einer angeblich bestehenden 3-monatigen Kündigungsfrist  die langfristig angelegten Bonussparverträge. So hatte die Sparkasse Stendal am 14. Mai 2019 zwar zu deren Gunsten ein Urteil des Bundesgerichtshofs – XI ZR 345/18 – erwirkt, wonach Kündigungen unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem 15. Sparjahr möglich seien. Darüber hat SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte bereits berichtet (vgl. Beitrag vom 23. Juli 2019).

Es ist aber stets individuell zu prüfen, ob die Entscheidungsgründe des BGH auf jeden Einzelfall übertragbar ist. Denn es gibt Verträge, in denen eine Staffel bis zum  20. Jahr nach Vertragsschluss angegeben ist (und die Folgejahre darin sogar als „FJ“ bezeichnet wurden);es gibt auch Verträge, die zwischenzeitlich eine Änderung erfuhren – etwa nachträglich mit einer Laufzeit von 1188 Monaten versehen wurden.

So ist also stets gesondert zu prüfen,

  • ob die Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam in die Sparverträge einbezogen wurden oder
  • ob die Sparverträge feste Laufzeiten vorsehen und wenn ja, welche Laufzeiten oder
  • ob gar die versprochenen Zinsen  nachvollziehbar und richtig eingestellt wurden.

Denn häufig wurden unwirksame Zinsanpasssungsklauseln von den Sparkassen formuliert. Auch hier können schnell ein paar Tausend Euro liegen bleiben, wenn dann von den Sparkassen nicht die Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen solcher intransparenter und nicht nachvollziehbarer Zinsanpasssungsklauseln finanzmathematisch richtig umgesetzt wurden.

Lassen Sie deshalb auch Ihre Sparverträge, die bei Sparkassen abgeschlossen wurden, überprüfen

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg