Kündigung von Prämien-Sparverträgen durch Sparkassen möglicherweise unwirksam

Fraglich, ob BGH-Urteil stets Anwendung findet

In Niedrigzinsphasen wollen sich Kreditinstitute vermehrt von alten Sparverträgen durch Kündigungen verabschieden, da die versprochen Prämien am Markt für diese gar nicht mehr erzielbar sind. So auch die Sparkassen, die  solche Sparverträge – bspw. namens S-Präminensparen flexibel – nach Laufzeiten von mindestens 15 Jahren unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist massenhaft kündigen.

Im Einzelfall ist aber fraglich und bedarf der individuellen Überprüfung, ob sich die Sparkassen wirklich auf ein jüngeres Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 – stützen können. Darin hat der BGH  entschieden, dass den Sparkassen ab dem 15. Sparjahr  ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zustand und sich auch nichts anderes aus den verwendeten Werbeflyer ergibt: Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stelle lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden wäre.

Dieses BGH-Urteil lässt sich aber nicht ohne weiteres auf jeden Sparvertrag übertragen

Nicht darunter fallen dürften

  • Verträge, in denen eine Staffel bis zum  20. Jahr nach Vertragsschluss angegeben ist (und die Folgejahre darin sogar als „FJ“ bezeichnet wurden);
  • Verträge, die zwischenzeitlich eine Änderung erfuhren – etwa nachträglich mit einer Laufzeit von 1188 Monaten versehen wurden.

Neben dieser Überprüfung der Laufzeiten der Sparjahre für die Prämien sollte auch stets gecheckt werden, ob die versprochenen Zinsen  – in der Regel ein variabler bei 4 % liegender Grundzins, der sukzessive abgesenkt wurde -nachvollziehbar und richtig eingestellt wurden. Auch hier können schnell ein paar Tausend Euro liegen bleiben, wenn bspw. unwirksame Zinsanpassungsklauseln vorliegen..

Lassen Sie deshalb auch Ihre Sparverträge, die bei Sparkassen abgeschlossen wurden, überprüfen.

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
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