DEVK Rechtsschutzversicherungsklauseln intransparent und überraschend

Kostendeckung muss bei Widerruf von Kreditverträgen erteilt werden

Bereits am 08.01.2019 hatten wir darauf hin­ge­wie­sen, dass nach Auffassung des LG Würzburg (Urteil vom 12.11.2018 – 92 O 1260/18 -) die Rechtsschutzversicherungsbedingungen der DEVK (Arb2014) unter Ziffer 2.9 unwirksam sind.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Bamberg (Az.:1 U 246/18) als Berufungsgericht die Rechtsauffassung der SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte und Fachanwalt für das Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas bestätigt, wonach insbesondere die Reglung in Ziffer 2.10 dieser Versicherungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nicht standhalte, vielmehr aufgrund der Überschrift und der Verortung als intransparent und überraschend zu gelten hat! In einem richterlichen Hinweis vom 13.06.2019 an die Pro­zessanwälte  der beklagten DEVK fragt man deshalb an, ob die DEVK vor diesem Hintergrund das Berufungsverfahren wirklich weiter durchführen wolle.

Damit steht auch nach Ansicht des OLG Bamberg, dass dem von uns vertretenen Darl­ehens­neh­mer eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung trotz entgegenstehender Versicherungsbedingungen zu erteilen ist.

Da sich die Streitwerte bei widerrufenen Darlehensverträgen in der Regel nach den bis zum Zeit­punkt des Widerrufs gezahlten Raten (Zins- und Tilgungsleistungen) richten, ist dies für den rechtsschutzversicherten Kreditnehmer bei Kostendeckung durch seinen Rechts­schutz­ver­sicherer eine kostengünstige Möglichkeit, die Frage, ob auch sein Kreditvertrag widerrufbar ist, notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn dann wird der Darlehensnehmer in der Regel nur den vereinbarten Betrag der Selbstbeteiligung zu zahlen haben.

Lassen Sie Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag darauf überprüfen!

Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg